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Untersuchte Arbeit: Seite: 027, Zeilen: 01-06 |
Quelle: Schremmer 1992 Seite(n): 12, Zeilen: 01-13 |
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[Sie galten nur in beschränktem Um-]fang als gesetzliches Zahlungsmittel. Ab einer bestimmten Anzahl konnte ihre Annahme sogar verweigert werden.[63]
Ein so aufgebautes System gab es sowohl für Gold- als auch für Silbermünzen. Wenn beide Münztypen umliefen, bestand ein bimetallisches System. Versuchte eine Regierung, beide Nennwerte in eine feste Relation zueinander zu setzen, sie in ein Wertverhältnis[64] zu setzen, bestand ein bimetallisches Geldsystem der Doppelwährung [...]. |
[Deshalb galten die Scheidemünzen nur in beschränktem Um-]fang als gesetzliches Zahlungsmittel: Ab einer bestimmten Anzahl konnte ihre Annahme verweigert werden, [...].
Ein solcherart aufgebautes Nennwertsystem kann es sowohl für Goldmünzen als auch für Silbermünzen geben, [...]. Laufen beide Münztypen im Lande umher - ein bimetallisches Münzsystem - , war es i. d. R. das Bestreben des Landesherrn, beide Nennwertsysteme in eine feste Relation zueinander zu setzen. Die Relation ergibt sich aus dem Wertverhältnis [...]. Sind beide Nennwertsysteme fest miteinander verknüpft, spricht man von dem bimetallischen Geldystem der Doppelwährung. |
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