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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 061 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-18 10:42:39 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-21, 25-28
Quelle: Kropholler 2005
Seite(n): vor Art. 33, Zeilen: Rn. 14
Zu den Wirkungen einer Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung.

[...]

Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das sie bereits im Erstverfahren geltend gemacht ha[ben oder hätten geltend machen können.24]


24 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 14; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 42; MünchKommZPO-Gottwald, Art. 26 EuGVÜ Rn. 3; Naudi, S. 119.

Zu den Wirkungen der ausländischen Entscheidung, die durch die Anerkennung auf das Inland erstreckt werden, gehört auch die sog. Präklusionswirkung. Sie bedeutet, daß die Parteien bei Identität des Streitgegenstandes oder Präjudizialität der Vorentscheidung mit jedem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen der anzuerkennenden rechtskräftigen ausländischen Entscheidung steht, wozu auch solche Tatsachen zählen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, dort aber nicht vorgetragen wurden.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 24 als erste genannt. Daher auch kW möglich.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151018104321