Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO
von Dr. Dr. Sophia Sepperer
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[1.] Sse/Fragment 085 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-12-10 18:11:15 Schumann | Fragment, Gesichtet, Martiny 1984, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 85, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Martiny 1984 Seite(n): Kap. II, S. 43, Zeilen: Rn. 76 |
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Eine erneute Entscheidung zur Sache würde daher Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederhole, sei grundsätzlich ausgeschlossen, da durch die zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten könne.97
97 EuGH, Urt. v. 30.11.1976, Rs. 42/76 -De Wolf/.Cox-, Slg, 1976, 1759, 1767, Nr. 13. |
Eine erneute Entscheidung zur Sache würde Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederholt, ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
Das in Fn. 97 zitierte Urteil des EuGH lautet in Rn. 13 |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151115102357
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