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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 085 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-10 18:11:15 Schumann
Fragment, Gesichtet, Martiny 1984, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 20-24
Quelle: Martiny 1984
Seite(n): Kap. II, S. 43, Zeilen: Rn. 76
Eine erneute Entscheidung zur Sache würde daher Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederhole, sei grundsätzlich ausgeschlossen, da durch die zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten könne.97

97 EuGH, Urt. v. 30.11.1976, Rs. 42/76 -De Wolf/.Cox-, Slg, 1976, 1759, 1767, Nr. 13.

Eine erneute Entscheidung zur Sache würde Rechtskraftkonflikte und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen heraufbeschwören. Aber auch ein Urteil, das die Entscheidung des Erstgerichts inhaltlich bloß wiederholt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Anmerkungen

Das in Fn. 97 zitierte Urteil des EuGH lautet in Rn. 13
"Ließe man schließlich eine zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache, wie sie hier stattgefunden hat, zu, so könnte auf diese Weise der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten."

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151115102357