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Der Rechtskrafteinwand in den Mitgliedstaaten der EuGVO

von Dr. Dr. Sophia Sepperer

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[1.] Sse/Fragment 120 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-05 18:30:00 Klgn
Fragment, Gesichtet, Lenenbach 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 23-34
Quelle: Lenenbach 1997
Seite(n): 188, Zeilen: 14 ff.
Wie ausgeführt, lehnt der BGH für Deutschland eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ab, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, welches lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht.218 Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.219 Davon dürfe bei einem Verfahrensverstoß erst ausgegangen werden, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Prozessrechts in einem solchen Maße abweiche, dass nach der deutschen Rechtsordnung das ausländische Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne.220

218 S. Teil 2, D. II. 3. c) aa) (4) (a) (bb), S. 104 f.

219 MünchKommZPO-Gottwald, Art. 27 EuGVÜ Rn. 11.

220 MünchKommZPO-Gottwald, Art. 27 EuGVÜ Rn. 12; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 34 EuGVVO Rn. 24.

Für Deutschland hat der BGH298 eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre publics abgelehnt, wenn das ausländische Urteil in einem Verfahren ergangen ist, das lediglich von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Einen Verstoß könne man erst annehmen, wenn die Anerkennung des ausländischen Urteils zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbare wäre. Davon kann bei einem Verfahrensverstoß erst ausgegangen werden, wenn das ausländische Verfahren von Grundprinzipien des deutschen Prozeßrechts in einem solchen Maße abweicht, daß nach der deutschen Rechtsordnung das ausländische Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann.

298 BGH NJW 1990, S. 2201, S. 2202 f.; BGH NJW 1992, S. 3096, S. 3098.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Klgn, Zeitstempel: 20151005183043