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Untersuchte Arbeit: Seite: 10, Zeilen: 8-14 |
Quelle: Spiecker genannt Döhmann 2002 Seite(n): 55, Zeilen: 16 ff. |
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Hauptkriterium für die Abgrenzung von materiellen und prozessualen Rechtskrafttheorien ist die Erklärung der Bindung an das jeweilige Ersturteil. Wird die Bindung des Zweitrichters durch die Einwirkung des ersten Urteils auf das materielle Recht erklärt, handelt es sich um eine materielle Rechtskrafttheorie. Ergibt sich die Bindung dagegen allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht und ohne dessen Veränderung, liegt eine prozessuale Rechtskrafttheorie vor. | Hauptkriterium für die Abgrenzung von materiellen zu prozessualen Rechtskrafttheorien ist die Erklärung der Bindung an das jeweilige Ersturteil. Wird die Bindung des Zweitrichters durch die Einwirkung des ersten Urteils auf das materielle Recht erklärt, handelt es sich demnach um eine materielle Rechtskrafttheorie. Ergibt sich die Bindung dagegen allein aus dem prozessualen Bezug ohne Rückgriff auf das materielle Recht und ohne dessen Veränderung, liegt eine prozessuale Rechtskrafttheorie vor.102
102 Vgl. Koussoulis, S. 24. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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