|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 38, Zeilen: 3-7 |
Quelle: Zeuner 1981 Seite(n): 604, Zeilen: 4 ff. |
---|---|
Daher wird die „cause of action“ nicht durch den mit der Klage verfolgten Antrag begrenzt. Der Begriff bezeichnet vielmehr den klage- und anspruchsbegründenden Sachverhalt als ganzen, d. h. einen als einheitlich empfundenen Problemkomplex, der unter Umständen verschiedene Rechtsfolgen umschließen kann.182
182 James/Hazard, S. 599, § 11.8; Andrews, S. 504, Rn. 17-002. |
Zuvor aber ist ein tiefgreifender Unterschied zu registrieren: Die »cause of action« wird nicht in gleicher Weise wie der Streitgegenstand nach deutschem Zivilprozeßrecht durch den mit der Klage verfolgten Antrag begrenzt. Der Begriff bezeichnet vielmehr einen als einheitlich empfundenen Problemkomplex, der unter Umständen verschiedene Rechtsfolgen umschließen kann, und hat nicht nur in sprachlicher, sondern durchaus auch in sachlicher Hinsicht Berührungspunkte mit dem, was nach deutschem Recht als Anspruchsgrund erscheint. |
|
|