VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 18 ff.
Quelle: Homfeldt 2001
Seite(n): 65 f., Zeilen: 65: 6 ff.; 66: 1 ff.
Doch so allgemein gehalten ist diese Prämisse nur schwerlich haltbar. Denn es kommt nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen oder zum Privatrecht an, sondern vielmehr auf die dahinterstehende Intention, die etwas der Dispositionsbefugnis entzieht oder nicht. Es könnte ein Vorstoß dahingehend unternommen werden, eine Disposition immer dann zu erlauben, wenn nicht entscheidende Gründe entgegenstehen, die auf grundlegenden öffentlichen Interessen beruhen. Dem Dispositionsinteresse der Parteien wird im Rahmen einer Abwägung immer dann der Vorzug zu gewähren sein, wenn das Interesse des Staates als „Vertreter“ der Allgemeinheit an der absoluten Rechtskraft zumindest nicht entgegensteht.200 Anders formuliert sind danach alle Schlüsse aus der (stets bestehen bleibenden) materiellen Verfügungsbefugnis und der Dispositionsmacht der Parteien im Zivilprozess dann gegenstandslos, wenn das öffentliche Interesse die absolute Rechtskraft erfordert.201 Genau genommen handelt es sich letzten Endes auch um eine Abwägung dieser Interessen, wenn die in den Rechtsordnungen Europas herrschende Meinung ihre gängigen Argumente für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ins Feld führt. Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien im [Großteil der europäischen Staaten die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch haltbar ist.]

200 In diesem Sinne auch Schlosser, Parteihandeln, S. 14 ff.; Wagner, Prozeßverträge, S. 78 ff., 716 f.; Grunsky, Grundlagen, S. 500

201 Heim, Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, S. 266, 273 ff., 277 ff.

Auf der anderen Seite dürfte bei näherer Betrachtung aber auch die Annahme, dass das öffentliche Recht als zwingendes Recht stets der Parteidisposition entzogen sei, in dieser Allgemeinheit nicht haltbar sein. Denn es kommt nicht auf die Zugehörigkeit zum öffentlichen oder zum Privatrecht an, sondern vielmehr auf die dahinterstehende Intention, die etwas der Dispositionsbefugnis entzieht oder aber auch nicht. Schlosser hat einen Vorstoß dahingehend unternommen, dass auf Grund des in Art. 2 I GG verankerten Prinzips in dubio pro libertate eine Disposition immer dann erlaubt sei, wenn nicht entscheidende Gründe entgegenstehen, 179 die entweder aus dem Freiheitsinteresse der anderen Partei(en) herrühren oder auf grundlegenden öffentlichen Interessen beruhen können, was sich auch in einem gesetzlichen Ge- oder Verbot niederschlagen kann.180

[...] Dem Partei-Interesse wird diesbezüglich immer dann der Vorzug zu gewähren sein, wenn das Interesse des Staates als „Vertreter“ der Allgemeinheit an der absoluten Rechtskraft zumindest nicht entgegensteht.181 [...] Obwohl er die Interessen der Parteien anerkannte,183 führte er dennoch aus, dass, wenn das öffentliche Interesse die absolute Rechtskraft erfordere, alle Schlüsse aus der (stets bestehen bleibenden) materiellen Verfügungsbefugnis und der Dispositionsmacht der Parteien im Zivilprozess gegenstandslos seien.184 [...] Genau genommen handelt es sich letzten Endes auch um eine Abwägung der Interessen, wenn die herrschende Meinung ihre gängigen Argumente für die Beachtung der Rechtskraft von Amts wegen ins Feld führt. Die Frage ist nur, und das soll im Folgenden eingehender untersucht werden, ob das auf diese Art und Weise gefundene „Abwägungsergebnis“, das den Parteien die Dispositionsmöglichkeit über die Rechtskraft entzieht, auch stets haltbar ist.


179 [...]

180 Schlosser Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozeß, 2 ff; Vgl. auch Wagner Prozeßverträge, 58 f , der sich dabei unter anderem auf die von Bülow in AcP 64 (1881), 1 ff, 100 ff. aufgestellte Ermächtigungstheorie bezieht.

181 So auch Schlosser Einverständliches Parteihandeln im Zivilprozeß, 14 f.; Wagner Prozeßverträge, 78 ff., 716 f.; Grunsky Grundlagen des Verfahrensrechts, 500.

183 Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 266, 273 ff.

184 Heim Die Feststellungswirkung des Zivilurteils, 277.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)