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Untersuchte Arbeit: Seite: 58, Zeilen: 6-9 |
Quelle: Dohm 1996 Seite(n): 77, Zeilen: 22-25 |
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In der EuGVO sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Ober die anzuerkennenden Wirkungen schweigt die Verordnung jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert.7
7 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9. |
Das gilt für das gesamte Anerkennungsrecht des EuGVÜ. Dort sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Über die anzuerkennenden Wirkungen schweigt das EuGVÜ jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert219.
219 Kropholler EuZPR vor Art. 26 Rdnr. 9. |
Kleinteiliges Fragment, aber die Ähnlichkeit ist (trotz der Anpassung an die EuGVO statt des EuGVÜ) recht deutlich. |
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