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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 6-9
Quelle: Dohm 1996
Seite(n): 77, Zeilen: 22-25
In der EuGVO sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Ober die anzuerkennenden Wirkungen schweigt die Verordnung jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert.7

7 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 9.

Das gilt für das gesamte Anerkennungsrecht des EuGVÜ. Dort sind einzig und allein die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen ein Urteil anzuerkennen ist. Über die anzuerkennenden Wirkungen schweigt das EuGVÜ jedoch; denn der Begriff der Anerkennung wird nicht definiert219.

219 Kropholler EuZPR vor Art. 26 Rdnr. 9.

Anmerkungen

Kleinteiliges Fragment, aber die Ähnlichkeit ist (trotz der Anpassung an die EuGVO statt des EuGVÜ) recht deutlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist