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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 22-25
Quelle: Geimer Schütze 2004
Seite(n): zu Art. 33 EuGVVO, Zeilen: Rn. 43 f.
Zwar wird ihre Einordnung unterschiedlich beurteilt21 - die einen betrachten sie als eine Folge der materiellen Rechtskraft, die von dieser umfasst wird, die anderen als eine selbständige Urteilswirkung22 - ihre grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit ist jedoch unbestritten.23

21 Zum Meinungsstand in Deutschland Zöller-Vollkommer, Vor § 322 Rn. 70.

22 Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 43; Geimer, Anerkennung, S. 152; Nelle, S. 254 ff.

23 Kropholler, EuZPR, vor Art. 33 Rn. 14; Martiny, Hdb. IZVR III/l, Kap. I Rn. 393; Nelle, S. 254 ff.; Naudi, S. 118 f.; Geimer, Anerkennung, S. 152; ders., RIW/AWD 1976, 139, 143.

[43] Die Einordnung der Präklusionswirkung ist umstritten.51 Die einen betrachten sie als eine Folge der materiellen Rechtskraft, die von dieser umfasst wird, die anderen sehen sie als eine selbständige Urteilswirkung an.

[44] Die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit der Präklusionswirkung ist unbestritten. Es spielt dabei keine Rolle, wie man diese dogmatisch einordnet.52


51 Zum Meinungsstand in Deutschland Zöller-Vollkommer, Rn. 70 vor § 322.

52 Geimer, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, 1995, 152 sowie derselbe RIW 1976, 143; Geimer in Geimer/Schütze 1/1 1029, sowie 1/2 1703; Kropholler Rz. 14 vor Art. 33. Vgl. auch allgemein Martiny, Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach autonomem Recht in Handbuch des IZVR, Bd. III 1, 1984, Rz. 393 sowie Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, 2000, 243 ff., 254 ff.

Anmerkungen

Der Text ist weitgehend deskriptiv, könnte also auch als kW eingeordnet werden. Die Übernahme ist aber deutlich, zumal angesichts der Identität der Belege.

Sichter
(SleepyHollow02)