VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 1-11, 15-19
Quelle: Weigand 1992
Seite(n): 5, Zeilen: 3 ff.
[Als Gründe für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und damit auch für diejenige der ausländischen res iudicata werden neben Gerechtigkeitserwägungen vor allem die Erleichterung und Förderung des internationalen Verkehrs zwischen den Staaten, die Einheitlichkeit der Rechtsbe-]ziehungen sowie die Koexistenz und Kooperation der Nationen genannt.30 Ins Gewicht fallen aber vor allem auch praktische Erwägungen: Die Anerkennung ausländischer Rechtskraft dient der Prozessökonomie, da sie verhindert, dass mangels Wirkung in einem anderen Land dort noch einmal zeit- und kostenaufwändig geklagt werden muss in einer Sache, die bereits von einem anderen staatlichen Gericht entschieden worden ist.31 Die Entlastung des eigenen Justizapparates liegt im Interesse jeden Staates.32

Daneben bestehen mannigfaltige private Interessen im Hinblick auf einen im Ausland geführten Prozess, denn je nach Parteirolle und Ausgang des Rechtsstreites wird die Anerkennung oder Nichtanerkennung im Inland erstrebt und betrieben.33 [...]

Auf einen Nenner gebracht, erfolgt die Anerkennung also im Hinblick auf die prinzipielle Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen, die internationale Zusammenarbeit der Staaten und die Interessen der Parteien, welche weder den Schutz bereits erlassener Entscheidungen verlieren, noch sich widersprechenden Urteilen verschiedener Länder ausgesetzt sehen wollen.


30 Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 101.

31 Cramer-Frank, S. 18.

32 Zöller-Geimer, § 328, Rn. 4.

33 Vgl. im Einzelnen zur komplexen Interessenlage Martiny, Hdb. IZVR III/1, Kap. I Rn. 75 ff.; Mittenzwei, S. 72.

Als Gründe, warum trotzdem die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfolgen sollte, werden neben Gerechtigkeitserwägungen16 vor allem genannt: Erleichterung und Förderung des internationalen Verkehrs zwischen den Staaten17, Einheitlichkeit der Rechtsbeziehungen18 sowie Koexistenz und Kooperation der Nationen19. Ins Gewicht fallen aber vor allem auch praktische Erwägungen: Die Anerkennung ausländischer Urteile dient der Prozeßökonomie, da sie verhindert, daß mangels Wirkung im anderen Land dort noch einmal zeit- und kostenaufwendig geklagt werden muß in einer Sache, die bereits von einem anderen staatlichen Gericht entschieden worden ist.20Die Entlastung des eigenen Justizapparats liegt im Interesse jedes Staates21. Daneben bestehen mannigfaltige private Interessen im Hinblick auf einen im Ausland geführten Prozeß: Je nach Parteirolle und Ausgang des Rechtsstreites wird die Anerkennung oder Nichtanerkennung im Inland erstrebt und betrieben22.

" Auf einen Nenner gebracht erfolgt die Anerkennung also im Hinblick auf die prinzipielle Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen, die internationale Zusammenarbeit der Staaten und die Interessen der Parteien, welche weder den Schutz bereits erlassener Entscheidungen verlieren, noch sich widersprechenden Urteilen verschiedener Länder ausgesetzt sehen wollen."23


16) de Angulo Rodriguez, lecciones, S.81; Sánchez-Apellániz, a.a.O.

17) de Angulo Rodriguez a.a.O; Szászy S.532; Martiny, Hdb IZVR III/1, Rz.101

18) de Angulo Rodriguez a.a.O.

19) González Campos, DIPr, p.esp.,vol I, S. 327, 373

20) AK-ZPO-Koch, § 328, Rz.3; Cramer-Frank S.18

21) Zöller/Geimer, § 328, Rz.4

22) vgl. im einzelnen zur komlexen [sic] Interessenlage Martiny, Hdb IZVR, Rz.75 ff

23) Martiny, Hdb IZVR III/l, Rz.261

Anmerkungen

Der zweite Absatz ist im Original noch durch Anführungszeichen als wörtliches Zitat identifiziert.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn