VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 1-16
Quelle: Bungert 1992
Seite(n): 231 f., Zeilen: 231 letzte Zeile; 232: 1 ff.
Dieses Modell wird vereinzelt mit dem Argument beanstandet, es könne gegen die Bindung des deutschen Richters an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, wenn er wissentlich eine einer falschen ausländischen inhaltlich gleiche deutsche Entscheidung erlassen müsste.77

Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 20 Abs. 3 GG nur eine Bindung an deutsche Gesetze vorschreibt. Eine inhaltliche Reproduktion einer unter Verstoß gegen eine ausländische Rechtsvorschrift zustande gekommenen Entscheidung stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar.

Ein weiteres Argument gegen die ausschließlich inhaltliche Bindung des Zweitrichters wird aus dem Vergleich mit rein inländischen Fällen gewonnen. Bei inländischen Vorentscheidungen sei wegen des in Europa weitestgehend anerkannten ne-bis-in-idem-Grundsatzes die zweite Klage als unzulässig abzuweisen.78 Es finde sich keine Rechtfertigung, bei der Wirkung entgegenstehender Rechtskraft für die Zulässigkeit einer weiteren Klage eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidungen vorzunehmen.79


77 LG Hamburg IPRax 1992, 251, 255.

78 BGH NJW 1964, 1626; BGHZ 93, 287, 288 f.; BAG NJW 1984, 1710, 1711; Doderer NJW 1991, 878, 879.

79 Bungert, IPRax 1992, 225, 232; Buschmann, S. 33; Geimer/Schütze-Geimer, EuZVR, Art. 33 EuGVVO Rn. 28.

Ein weiteres Argument wird aus dem Vergleich mit rein

[Seite 232:]

inländischen Fällen gewonnen. Bei deutschen Vorentscheidungen ist wegen des Grundsatzes ne bis in idem die zweite Klage als unzulässig abzuweisen78. Es findet sich keine Rechtfertigung, bei der Wirkung entgegenstehender Rechtskraft für die Zulässigkeit einer weiteren Klage eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und anerkennungsfähigen ausländischen Entscheidungen vorzunehmen79. [...] Schließlich argumentiert das LG, daß es gegen die Bindung des deutschen Richters an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, wenn er eine einer falschen ausländischen inhaltlich gleiche deutsche Entscheidung erlassen müßte86. Dieses Argument kann nicht überzeugen, da Art. 20 Abs. 3 GG nur eine Bindung an deutsche Gesetze vorschreibt; eine inhaltliche Reproduktion einer unter Verstoß gegen eine ausländische Rechtsvorschrift zustande gekommenen Entscheidung stellt daher keinen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar.


78 BGH U. v. 20. 3. 1964, NJW 1964, 1626; BGH U. v. 18. 1. 1985, BGHZ 93, 287 (288-289); BAG B. v. 1. 2. 1983, NJW 1984, 1711 (1711 f.); Rosenberg/Schwab (oben Fn. 14), § 152 IV 1 (973-974); Zöller-Vollkommer (oben Fn. 14), Vor § 322 ZPO Rz. 19 und 21; Doderer, Auswirkungen materieller Rechtskraft auf Einwendungen und Einreden, NJW 1991, 878.

79 Ebenso Stein/Jonas-Schumann (oben Fn. 12), § 328 ZPO Rz. 8; Geimer/Schütze-Geimer II (oben Fn. 5), 24. Ähnlich auch Linke (oben Fn. 14), Rz. 359.

86 Urteil sub A II 4.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 79 als erste genannt. Die wörtliche Übernahme hätte durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden können.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn