VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 16 ff., 102-105
Quelle: McGuire 2004
Seite(n): 40, Zeilen: 6 ff., 106-109
Eines der Grundprinzipien des Europäischen Prozessrechts ist das Ziel des internationalen Entscheidungseinklangs. Es soll verhindert werden, dass sich die Rechtsfolgen mehrerer Entscheidungen ausschließen oder gar ein Rechtskraftkonflikt entsteht und die Parteien sich widersprüchlichen Handlungsanweisungen ausgesetzt sehen. Die bereits im nationalen Recht bestehende Gefahr, dass zwei Gerichte trotz gleichen Tatsachenvortrags der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist im internationalen Kontext erheblich größer. Denn während alle nationalen Gerichte grundsätzlich dasselbe materielle Recht anwenden, ist dies aufgrund der unterschiedlichen Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts in internationalen Verhältnissen keineswegs sichergestellt. Bei Anwendung unterschiedlichen Sachrechts ist es im Gegenteil vielmehr unwahrscheinlich, dass beide Gerichte zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangen.222

Widersprechende Entscheidungen sind aber im Europäischen Verfahrensrecht besonders misslich, weil es keinen Regelungsmechanismus zur Auflösung des Rechtskraftkonflikts bereithält. Denn obwohl dem Europäischen Prozessrecht das Prioritätspinzip [sic] zugrundeliegt, sieht Art. 34 Nr. 3 EuGVO das Anerkennungshindernis einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat vor. Anders als bei einem Konflikt im Verhältnis zwischen zwei vom Anerkennungsstaat verschiedenen Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wird hier nicht mehr [auf die zeitliche Priorität abgestellt.]


222 Auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschiede im Verfahrensrecht (z. B.: Untersuchungsmaxime/Verhandlungsgrundsatz, Beweisrecht etc.) selbst bei Anwendung desselben materiellen Rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, weist zu Recht Schack, IZVR, S. 5, Rn. 16, hin.

Eines der Grundprinzipien des Europäischen Prozessrechts ist das Ziel des internationalen Entscheidungseinklangs: Es soll verhindert werden, dass sich die Rechtsfolgen mehrerer Entscheidungen ausschließen oder gar ein Rechtskraftkonflikt entsteht und die Parteien sich widersprüchlichen Handlungsanweisungen ausgesetzt sehen. Die bereits im nationalen Recht bestehende Gefahr, dass zwei Gerichte trotz gleichem Tatsachenvortrag der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist im internationalen Kontext erheblich größer. Denn während alle nationalen Gerichte grundsätzlich dasselbe materielle Recht anwenden, ist dies auf Grund der unterschiedlichen Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts in internationalen Verhältnissen keinesfalls sichergestellt. Bei Anwendung unterschiedlichen Sachrechts ist im Gegenteil vielmehr unwahrscheinlich, dass beide Gerichte zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangen.153

Widersprechende Entscheidungen sind aber im Europäischen Verfahrensrecht besonders misslich, weil es keinen Regelungsmechanismus zur Auflösung des Rechtskraftkonflikts bereithält. Denn obwohl dem Europäischen Prozessrecht das Prioritätsprinzip zu Grunde liegt, sieht Art. 34 Nr. 3 EuGVVO154 das Anerkennungshindernis einer Entscheidung zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat vor. Anders als bei einem Konflikt im Verhältnis zwischen zwei vom Anerkennungsstaat verschiedenen Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat wird hier nicht mehr auf die zeitliche Priorität abgestellt.


153 Auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschiede im Verfahrensrecht (z.B.: Untersuchungsmaxime/Verhandlungsgrundsatz, Beweisrecht etc.) selbst bei Anwendung desselben materiellen Rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, weist zu Recht Schack IZVR3, Rn. 16 hin.

154 Ebenso Art. 27 Nr. 3 LGVÜ/EuGVU.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann