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Untersuchte Arbeit: Seite: 122, Zeilen: 10-14 |
Quelle: Rüßmann 1998 Seite(n): 0, Zeilen: online |
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Oberstes Gebot ist im europäischen Kontext daher die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Mitgliedstaates die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. | Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert.
[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8). |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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