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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 105-114
Quelle: Mittenzwei 2006
Seite(n): 72 f., Zeilen: 72: 27 f.; 73: 4 ff.
[...]

230 So z. B. Koch, S. 89 ff.; Lenenbach, S. 164 ff.; Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 95 ff. Auch bezüglich dieser Rechtskraftwirkungen unterscheiden sich die nationalen europäischen Zivilprozessordnungen erheblich. So ergaben Untersuchungen, dass der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische und das portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt (Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 133).

Bezüglich der Rechtskraftwirkungen unterscheiden sich die nationalen europäischen Zivilprozessrechtsordnungen erheblich228.

[Seite 73:]

Der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis kennen ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente. Die Mehrheit der Vertragsstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische, spanische und portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt230.


228 Otte (Fn. 14), S. 133; Schack, IZVR, Rz. 913 ff.; zu den Tatbestandswirkungen von Urteilen in den Zivilverfahrensrechten: Schack, IZVR, Rz. 780: Knüpft das vom IPR berufene materielle Recht an die Existenz des Urteils bestimmte Rechtsfolgen, bestimmt ausschließlich das anwendbare Sachrecht, nicht das Prozessrecht, ob dieses Tatbestandsmerkmal auch durch das ausländische Urteil ausgefüllt werden kann.

229 Koch (Fn. 26), S. 89 ff.; Lenenbach (Fn. 45), S. 164 ff; Otte (Fn. 14), S. 95 ff.

230 Otte (Fn. 14), S. 133.

Anmerkungen

Der Text ist bereits bei Mittenzwei in recht enger Anlehnung an die Formulierung von Otte übernommen. Der Satzteil "und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt" findet sich nicht bei Otte, aber bei Mittenzwei.

Sichter
(SleepyHollow02)