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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 108-114 |
Quelle: Otte 1998 Seite(n): 133, Zeilen: 7 ff. |
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So ergaben Untersuchungen, dass der englischsprachige und der frankophone Rechtskreis ebenso wie die griechische Rechtsordnung in unterschiedlicher Ausprägung die Rechtskraftwirkung tragender Urteilselemente vorsehen. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten (d. h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, ferner das italienische und das portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt und die Urteilsgründe an der Rechtskraft nicht teilnehmen lässt (Otte, Umfassende Streitentscheidung, S. 133). | Die Mehrheit der EuGVÜ- und LugÜ-Vertragsstaaten (d.h. der deutschsprachige und skandinavische Rechtskreis, sowie das italienische,753 spanische und portugiesische Recht) zieht dagegen ein Rechtskraftverständnis vor, das nur auf die Entscheidungsformel als Ergebnis eines Subsumtionsschlusses Bezug nimmt.
753 Italien: Unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen auch die Entscheidungsgründe in Rechtskraft, Menchini, II Giudicato Civile, 135 ff. |
Das ist in Ordnung. Man man die Nähe im Wortlaut beanstanden, aber das rechtfertigt nicht die Einordnung als BO, zumal der Text kurz und deskriptiv ist. |
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