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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 5-19
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 26, Zeilen: 2-16
Der Erörterung vorausgehend, welches Streitgegenstandsverständnis für die Bestimmung seiner Identität heranzuziehen ist, muss zunächst die unter dem Stichwort der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft bekannte, insbesondere aber im Rahmen der Streitgegenstandsbestimmung relevante Frage beantwortet werden, inwieweit der Streitgegenstand durch das anwendbare Recht beeinflusst wird. Dabei gilt es herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne des Rechtskrafteinwandes auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechts entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendig die Anwendbarkeit desselben Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage etwa dann stellen, wenn in einem Mitgliedstaat der EuGVO eine Klage aus einem Vertrag unter Berücksichtigung des Rechtes seines Staates rechtskräftig entschieden wurde, während im Zweitstaat aus demselben Vertrag erneut geklagt, nunmehr aber vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Eine weitere offene Frage, die im Rahmen dieser Arbeit zu klären sein wird, ist die der Beeinflussung des Streitgegenstandes durch das anwendbare Recht. Es gilt dabei herauszufinden, ob derselbe Anspruch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ auch dann vorliegen kann, wenn jedes der angerufenen Gerichte unter Anwendung eines anderen materiellen Rechtes entscheidet oder ob eine Anspruchsidentität notwendigerweise die Anwendbarkeit desselben materiellen Rechts voraussetzt.

In der Praxis kann sich diese Frage beispielsweise dann stellen, wenn in einem Vertragsstaat eine Klage aus einem Vertrag erhoben und mit der Behauptung verbunden wird, der Vertrag unterstehe dem materiellen Recht des Staates, in dem geklagt wird, während in einem anderen Vertragsstaat aus demselben Vertrag geklagt wird, wobei vorgetragen wird, Vertragsstatut sei das Sachrecht dieses Staates.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist