VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-6, 12 ff.
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 27, 227, 228, Zeilen: 27: Zeile 7-15; 227: Zeile 3-18; 228: Zeile 1-13
Kommt es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen aber prinzipiell nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates an, widerspräche es dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 33 Abs. 1 EuGVO aufgestellt ist, die Beachtung ausländischer Rechtskraft von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen.

[...]

In gleicher Weise spricht die Ratio des Institutes der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht. Sinn und Zweck der res iudicata ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.240 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Institut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen. Dies aber wäre der Fall, nähme man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit der res-iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht an.

Einer kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft wie des Streitgegenstandes steht darüber hinaus auch der Wille der Parteien entgegen, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen241: Wurde etwa in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland, wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre, erneut Klage erheben könnte. Insofern ist die Grundannahme der Lehre von der kollisionsrechtlichen Relativität der Rechtskraft unrealistisch: die Parteien wollen beispielsweise nicht nur auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung geschieden [werden, sondern ein für allemal.]


240 Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPR, S. 1055, Rn.l.

241 Martiny, Hdb. IZVR III/l, Kap. I Rn. 390; in diesem Sinne auch Nagel/Gottwald, IZPR, S. 605, Rn. 125.

[Seite 27:]

Diesbezüglich bestehen Zweifel daran, ob es mit dem Grundsatz automatischer Urteilsanerkennung, wie er in Art. 26 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellt ist, vereinbar ist, die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit von der Übereinstimmung des jeweils angewandten materiellen Rechts abhängig zu machen, während es für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich nicht auf eine Konformität mit den Regeln des Internationalen Privatrechts des Urteilsstaates ankommt.

[Seite 227:]

Neben dogmatischen Gesichtspunkten aus der Streitgegenstandslehre könnte auch die Ratio des Instituts der Rechtskraft gegen eine Abhängigkeit des Streitgegenstandes vom anwendbaren Recht sprechen.24 Sinn und Zweck der Rechtskraft ist es, dem Rechtsstreit ein für allemal ein Ende zu bereiten und damit den Rechtsfrieden wiederherzustellen.25 Seiner Friedensfunktion könnte dieses Rechtsinstitut jedoch dann nicht in vollem Umfang gerecht werden, wenn jederzeit die Möglichkeit bestünde, den einmal abgeschlossenen Rechtsstreit auf der Grundlage eines anderen materiellen Rechts wieder aufzurollen.26 Dies wäre aber der Fall, wenn man eine Begrenzung des Streitgegenstandes und damit gleichzeitig auch der res iudicata-Wirkung auf das jeweils angewandte materielle Recht annehmen würde, was zur Folge hätte, daß das zur Entscheidung über einen bestimmten Rechtsstreit berufene Gericht immer nur eine Entscheidung in der angewandten Rechtsordnung und für die angewandte Rechtsordnung treffen würde.27

Gegen

[Seite 228:]

eine derartige Betrachtungsweise spricht neben dem Umstand, daß das mit der Entscheidung befaßte Gericht die Urteilswirkungen nicht auf das angewandte Recht beschränkt28 auch der Wille der Parteien, eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit zu erlangen.29 30 wurde beispielsweise in einem in Frankreich unter Anwendung französischen Sachrechts durchgeführten Verfahren einer Schadensersatzklage des französischen Klägers aus unerlaubter Handlung gegen den deutschen Beklagten teilweise stattgegeben, so würde es dem berechtigten Interesse des deutschen Beklagten widersprechen, wenn der französische Kläger nach Anerkennung des Urteils in Deutschland,30 wo wegen abweichender kollisionsrechtlicher Einordnung deutsches Recht anwendbar wäre,31 erneut Klage erheben könnte.


24 Zum Verhältnis von Rechtshängigkeit und Rechtskraft in Bezug auf die hier behandelte Frage nach der Streitgegenstandsidentität vgl. oben in der Einführung zu Teil 3 der Arbeit sowie Jauernig, Zivilprozeßrecht, § 37 I 4.

25 Vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, § 152 I.

26 Vgl. Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, § 75 II 1 (S. 348): "Die Rechtsschutzfunktion des Urteils läßt sich nur verwirklichen, wenn der Streit der Parteien um die unanfechtbar gewordene Entscheidung für die Zukunft ausgeschlossen ist."

28 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

29 Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdnr. 389.

30 Für die Anerkennung des französischen Urteils in Deutschland käme es gemäß Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht darauf an, ob nach deutschem IPR französisches Recht hätte angewandt werden dürfen, da die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen der Artt. 26 ff. EuGVÜ grundsätzlich nicht von einer Prüfung der kollisionsrechtlichen Konformität abhängig gemacht werden darf.

31 Zur Frage, wie es in derartigen Fällen zu unterschiedlicher kollisionsrechtlicher Einordnung kommen kann, vgl. oben Fn. 16.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Strafjurist