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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 5-14
Quelle: Isenburg-Epple 1992
Seite(n): 209 f., Zeilen: 209: 9 ff.; 210: 1 ff.
Angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich aufgrund der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 2-17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen könne, handele es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen sei.275 Dies gelte umso mehr, als nach Art. 21 EuGVÜ das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden könne. Damit sich das EuGVÜ aber nicht selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindere, sei es angezeigt, den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ zu lösen.276

275 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, Rs. 129/83 -Zeiger./.Salinitri-, Slg. 1984, 2397, 2403 f.

276 Isenburg-Epple, S. 212 f, Huet, Journal du Droit International 1988, 537, 542 f.; aA. Schack, IPRax 1989, 139, 140.

Angesichts des Umstandes, daß auf Grund des Eingreifens von Art. 21 EuGVÜ eine an sich auf Grund der Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 2 - 17 EuGVÜ gegebene Zuständigkeit wieder entfallen kann, handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen ist.42 Dies um so mehr, als nach der geltenden Fassung des Art. 21 EuGVÜ43 das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre des Art. 21 EuGVÜ nicht von der Prüfung der Zuständigkeit des früher angerufenen Gerichts abhängig gemacht werden kann.44 Damit sich das EuGVÜ aber nicht, im Sinne eines "circulus vitiosus", selbst in der Entfaltung der eigenen Effektivität behindert, ist es aus systematischen Erwägungen


[Seite 210:]

heraus angezeigt,45 den Anwendungsbereich des Art. 21 EuGVÜ restriktiv auszulegen, und Grenzfälle über die Regelung des Art. 22 EuGVÜ, die neben der Verbindung mehrerer Klagen auch die bloße Aussetzung des Verfahrens ermöglicht, zu lösen.46


42 So die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Verfahren zum Urteil des EuGH v. 7.6.1984, IPRax 1985, S. 336 (337); demgegenüber hat sich die Kommission im vorliegenden Verfahren für eine weite Auslegung des Anspruchsbegriffs im Sinne von Art. 21 EuGVÜ ausgesprochen.

43 Zur Neufassung des Art. 21 EuGVÜ vgl. 1. Teil III. 3.

44 Dies entspricht zumindest der ganz überwiegenden Auffassung. Vgl. dazu 1. Teil V. 2. und 3.

45 Vgl. auch Huet, Clunet 1988, S. 537 (542), der gegen eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 21 EuGVÜ einwendet, daß diese eine vom Text des Übereinkommens nicht vorgesehenen Zuständigkeitsverlagerung auf das früher angerufene Gericht zur Folge habe.

46 Anderer Auffassung Schack, a.a.O., IPRax 1989, S. 140.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 276 genannt (allerdings mit ungenauer Fundstelle). Belege sind mitübernommen. Bei etwas strengerer Betrachtung kann man das auch als Bauernopfer ansehen (siehe Diskussionsseite).

Sichter
(SleepyHollow02)