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Das außen- und sicherheitspolitische Verhalten der USA nach dem 11. September 2001

von Shahram Sheikhzadeh

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ssh/Fragment 074 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-09-29 18:00:43 Graf Isolan
BauernOpfer, Dörr 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ssh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 2-18
Quelle: Dörr 2004
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: (Abschn. "Selbstverteidigungsrecht")
In einem Fall privater Gewalt fragt man sich, wer Adressat der Selbstverteidigung sein kann, d.h., gegen wen der angegriffene Staat gewaltsam vorgehen kann. In einem völkerrechtlichen Sinne können die Privaten selbst es nicht sein, da ihnen die Völkerrechtsfähigkeit fehlt und sie somit nicht die Partei eines völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses sein können. Im Ergebnis wird sich die Verteidigungsgewalt nur gegen einen anderen Staat richten können, dem der private Angriff völkerrechtlich zuzurechnen ist. Über die Kriterien für diese Zurechnung aber, die mithin für die personelle Reichweite des Selbstverteidigungsrechts von entscheidender Bedeutung sind, besteht keine Einigkeit. Ebenso anerkannt ist, dass ein Staat, der sein Staatsgebiet für private Angriffe gegen einen anderen zur Verfügung stellt oder solche Angriffe duldet, seinerseits zum Angreifer wird [327].

Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen die Taliban in Afghanistan hat sich, nach der Meinung von Oliver Dörr, ein weiterer Zurechnungsgrund durchgesetzt: Nunmehr gilt auch derjenige Staat als legitimes Ziel der Selbstverteidigung, der private Gewalttäter durch die Gewährung von Unterschlupf "Safe Haven" unterstützt [319]. Auch die nachträgliche Zufluchtsgewährung für Terroristen macht einen Staat also, wie Thomas Bruha glaubt , im Nachhinein zu einem Angreifer-Staat, wenn diese zuvor einen Anschlag vom Ausmaß eines "bewaffneten Angriffs" begangen haben [328].


319. Dörr, Oliver, Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht, Bundeszentrale für politische Bildung, Haft: Aus Politik und Zeitgeschichte B 43/ 2004.

327. Definition of Aggression GA-Res. 3314 (XXIX), schon Artikel 3 Buchstabiert [sic] die Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung: „3. Calls upon all States to refrain from all acts of aggression and other uses of force contrary to the Charter of the United Nations and the Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States in accordance with the Charter of the United Nations.”, GA-Res. 3314 (XXIX)
http://daccessdds.un.org/doc/RESOLUTION/ GEN/NR0/739/16/IMG/NR073916.pdf?OpenElement, 14.12. 1974 (Zugriff am 05.10.2007).

328. Bruha, Thomas, Gewaltverbot und humanitäres Völkerrecht nach dem 11. September 2001, Archiv des Völkerrechts, Band 40 - Heft 4 (2002), S. 383 ff.

In einem Fall privater Gewalt fragt sich dann, wer Adressat der Selbstverteidigung sein kann, d.h., gegen wen der angegriffene Staat gewaltsam vorgehen kann. In einem völkerrechtlichen Sinne können die Privaten selbst es nicht sein, da ihnen die Völkerrechtsfähigkeit fehlt und sie somit nicht Partei eines völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses sein können. Im Ergebnis wird sich die Verteidigungsgewalt nur gegen einen anderen Staat richten können, dem der private Angriff völkerrechtlich zuzurechnen ist. Über die Kriterien für diese Zurechnung aber, die mithin für die personelle Reichweite des Selbstverteidigungsrechts von entscheidender Bedeutung sind, besteht keine Einigkeit. Die regelrechte "Entsendung" begründet unproblematisch die Zurechnung zum Entsendestaat. Ebenso anerkannt ist, dass ein Staat, der sein Staatsgebiet für private Angriffe gegen einen anderen zur Verfügung stellt oder solche Angriffe duldet, seinerseits zum Angreifer wird.[6] Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen die Taliban in Afghanistan hat sich ein weiterer Zurechnungsgrund durchgesetzt: Nunmehr gilt auch derjenige Staat als legitimes Ziel der Selbstverteidigung, der private Gewalttäter durch die Gewährung von Unterschlupf ("safe haven") unterstützt. Auch die nachträgliche Zufluchtgewährung für Terroristen macht einen Staat also im Nachhinein zu einem Angreiferstaat, wenn diese zuvor einen Anschlag vom Ausmaß eines "bewaffneten Angriffs" begangen haben.[7]

6. Vgl. schon Art. 3 Buchst. f der Aggressionsdefinition der UN-Generalversammlung, GA-Res. 3314 (XXIX) vom 14. 12. 1974.

7. Vgl. Thomas Bruha, Gewaltverbot und humanitäres Völkerrecht nach dem 11. September 2001, in: Archiv des Völkerrechts, 40 (2002), S. 383ff.; Markus Krajewski, Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe nicht-staatlicher Organisationen - Der 11. September 2001 und seine Folgen, in: ebd., S. 183ff.; Hans-Georg Dederer, Krieg gegen Terror, in: Juristenzeitung, (2004), S. 421ff.

Anmerkungen

Der vorhandene Verweis auf die Quelle deckt nur einen kleinen Teil der Übernahme ab.

Sichter
(Hindemith) Schumann


[2.] Ssh/Fragment 074 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-08-31 12:48:49 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Paech 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Ssh

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 21-29, 31-34
Quelle: Paech 2004
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
Norman Paech ist der Meinung, dass nach diesen Ereignissen ein Epochenwechsel im Völkerrecht passierte, der dem UN-Friedenssystem bestimmte Bruchstellen gab. Eine der Bruchstellen des UN-Friedenssystems der kollektiven Sicherheit wurde mit der Operation "Enduring Freedom" offen gelegt, mit der die USA und England am 7. Oktober 2001 ihren Antiterrorkampf in Afghanistan begannen und dies als individuelle und kollektive Verteidigung gemäß Artikel 51 UN-Charta rechtfertigten [329].

Diese Operation wurde ein Jahr später beträchtlich erweitert und vertieft mit der Rede von Präsident Bush in der West Point Militärakademie, die das neue Präemptiv-Konzept verkündete [330], das in der National Security Strategy vom September 2002 offizielle Gestalt annahm [331]. Über die Bush-Doktrin und die amerikanische National Security Strategy wird im nächsten Kapitel ausführlich debattiert.

Die zentrale Frage, ob Akte des internationalen Terrorismus generell ein Recht auf militärische Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UN-Charta auslösen können, wird angesichts der Dimensionen des Terroranschlages vom 11. September immer noch in der Literatur umfassend diskutiert [332].


329. Paech, Norman, Epochenwechsel im Völkerrecht? Über die Auswirkungen der jüngsten Kriege auf das UNO-Friedenssystem, Bundeszentrale für politische Bildung, Heft Aus Politik und Zeitgeschichte B 43/ 2004.

330. Die so genannte Bush-Doktrin: „Die USA werden nicht nur präemptiv und unilateral militärische Gewalt ausüben, wann und wo sie es wollen, die Nation wird auch diejenigen bestrafen, die sich an Terror und Aggression beteiligen, und werden daran arbeiten, universell den moralischen Unterschied zwischen Gut und Böse klarzustellen“, Washington Post, 02.06. 2002.

331. www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf., Teilweise deutsche Übersetzung, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, (2002) 11, S. 1391 ff., und ebd., (2002) 12, S. 1505 ff.

332. O’Connell, M.E. (Anm. 18); Hans-Joachim Heintze, Das Völkerrecht wird unterschätzt: internationale Antworten auf den Terrorismus, in: Internationale Politik und Gesellschaft, (2004) 3, S. 38 ff..

Bruchstellen des UNO-Systems II: die "präventive" Verteidigung

Die zweite Bruchstelle im UNO-System der kollektiven Sicherheit wurde mit der Operation "Enduring Freedom" offen gelegt, mit der die USA und Großbritannien am 7. Oktober 2001 ihren Antiterrorkampf in Afghanistan begannen und als individuelle und kollektive Verteidigung gemäß Artikel 51 UNO-Charta rechtfertigten. Sie wurde ein Jahr später beträchtlich erweitert und vertieft mit der West-Point-Rede von Präsident Bush, die das neue Präemptivkonzept verkündete,[38] das in der National Security Strategy vom September 2002 offizielle Gestalt annahm.[39] Die zentrale Frage, ob Akte des internationalen Terrorismus generell ein Recht auf militärische Selbstverteidigung gemäß Art. 51 UNO-Charta auslösen können, wird angesichts der Dimensionen des Terroranschlages vom 11. September jetzt in der Literatur weitgehend bejaht.[40]


38. Die so genannte Bush-Doktrin: "Die USA werden nicht nur präemptiv und unilateral militärische Gewalt ausüben, wann und wo sie es wollen, die Nation wird auch diejenigen bestrafen, die sich an Terror und Aggression beteiligen, und werden daran arbeiten, universell den moralischen Unterschied zwischen Gut und Böse klarzustellen", in: Washington Post vom 2. 6. 2002, A01.

39. Vgl. www.whitehouse.gov/nsc/nss.pdf. Teilweise deutsche Übersetzung, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, (2002) 11, S. 1391ff., und ebd., (2002) 12, S. 1505ff.

40. Vgl. M. E. O'Connell (Anm. 18); Hans-Joachim Heintze, Das Völkerrecht wird unterschätzt: internationale Antworten auf den Terrorismus, in: Internationale Politik und Gesellschaft, (2004) 3, S. 38ff., 52ff. Ablehnend allerdings nach wie vor M. G. Kohen (Anm. 29), S. 204ff.

Anmerkungen

Im ersten Abschnitt ist zwar die Quelle angegeben (im Text sowie mit Verweis), es ist dem Leser trotzdem nicht klar, dass hier im Wesentlichen nur die Worte der Quelle wiedergegeben werden. Der erste Satz wird bei der Zeilenzählung nicht mitgezählt. Die folgenden Übernahmen sind dann gänzlich unbelegt. Das Zitat und die Literaturverweise in den Anmerkungen 330-332 reproduzieren nur die Angaben in der nicht genannten Quelle.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1



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