Befunde[]
- Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 20. Januar 2016) folgende Kapitel, die sich teilweise als vollständig oder nahezu vollständig übernommen erwiesen haben – siehe Klammervermerke:
- 1. EINLEITUNG
- 1.1. Der Schlaf
- 1.2 Physiologischer Hintergrund
- 1.2.1 Schlafeinleitung (S. 9): Seite 9 – [vollständig (wörtlich)]
- 1.3 Schaubild der Schlafstadien beim gesunden Schlaf (S. 12-13): Seiten 12, 13
- 1.4 Schlaflosigkeit (S. 13-14): Seiten 13, 14 – [nahezu (exkl. 1 Satz) vollständig (wörtlich)]
- 1.5 Schlafdauer und Verteilung (S. 15): Seite 15 – [vollständig]
- 1.6 Hypothesen zum Zweck des Schlafs (S. 16): Seite 16 – [vollständig]
- 1.7 Verbreitung schlafbezogener Beschwerden
Herausragende Quellen[]
Herausragende Fundstellen[]
Andere Beobachtungen[]
- Die zum Zeitpunkt der Einreichung der untersuchten Dissertation gültige Promotionsordnung für die Studienfächer Human- und Zahnmedizin des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg vom 12. Dezember 1958 (in der geänderten Fassung vom 22. März 2006) enthält u.a. folgende Aussagen und Bestimmungen:
- § 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion
„(2) Die Promotion weist die besondere Befähigung zu selbständiger, wissenschaftlicher Arbeit des Bewerbers aus.“
- § 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion
- § 7 Betreuung der Dissertation
„(2) [...] Die Betreuung hat den anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu folgen.“
- § 7 Betreuung der Dissertation
- § 8 Einreichung der Dissertation und Zulassung zum Promotionsverfahren
„[...] Dem Antrag [auf Zulassung zum Promotionsverfahren] sind folgende Unterlagen beizufügen:
d) eine Versicherung, dass der Bewerber/die Bewerberin die vorgelegte Dissertation selbst und ohne fremde Hilfe verfasst, nicht andere als die in ihr angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, alle vollständig oder sinngemäß übernommenen Zitate als solche gekennzeichnet [...] hat,“
- § 8 Einreichung der Dissertation und Zulassung zum Promotionsverfahren
- § 10 Die Dissertation
„(1) Die Dissertation [...] muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung bringen,
b) sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden, die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein, [...]
Die Dissertation ist vom Bewerber/von der Bewerberin mit einer eigenständigen Erklärung zu versehen, dass er/sie die Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich genannten Hilfen - selbständig verfasst hat.“
- § 10 Die Dissertation
- § 26 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
„(2) Nach Aushändigung der Promotionsurkunde regelt sich die Entziehung des Doktorgrades nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Doktorgrad kann entzogen werden, sofern sich herausstellt, dass der Doktorgrad durch Täuschung oder durch ein anderes schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten erworben wurde. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat.“
- § 26 Versagung und Entziehung des Doktorgrades
- Auf Seite 75 findet sich folgende Erklärung:
"Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die dem Fachbereich Medizin der Philipps- Universität Marburg zur Promotionsprüfung eingereichte Arbeit mit dem Titel „ Prävalenz schlafbezogener Atemstörungen in einer ländlichen Allgemeinarztpraxis“ mit der Inneren Abteilung des Marienkrankenhauses Kassel, Lehrkrankenhaus der Philipps- Universität Marburg, mit Unterstützung von Herrn Prof. Dr. M. Konermann ohne sonstige Hilfe selbst durchgeführt und bei der Abfassung der Arbeit keine anderen als die in der Dissertation aufgeführten Hilfsmittel benutzt habe. [...]"
Statistik[]
- Es sind bislang 13 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“).
- Die untersuchte Arbeit hat 55 Seiten im Hauptteil. Auf 13 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 23.6 % entspricht.
Die 55 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
- Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 14 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
- Die Dokumentation beinhaltet 3 Quellen.
Illustration[]
Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, )
Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.
Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.
Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom XXX.