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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 1-22
Quelle: Becker 2002
Seite(n): 42, 44-46, Zeilen: S. 42: 24-26; S. 44: 14; S. 45: 1-18; S. 46: 1-12
[Am Beginn dieses Weges stand die Abkehr eines modellhaften] Bürgers von seiner rechten Gesinnung durch die bewusste Auflehnung gegen die Stimme der Vernunft.33

Durch die zentrale Bedeutung der Gesinnung wurde gerade Kant für die Auseinandersetzung mit Kriminalität in dieser Zeit unabdingbar. Er versprach mit seinem Konzept der Gesinnung das Problem zu lösen, dass die Identifikation des freien und autonomen Willens mit sittlich gutem Handeln nicht zur Schlussfolgerung führen musste, dass böses Handeln nicht autonom wäre. Die Freiheit des Willens konnte nicht allein auf Handlungsmaximen in einer konkreten Situation bezogen werden, sondern auf die Maxime des Handelns. Nur so kann nämlich das Böse zurechenbar gemacht werden. Kants Lösung ist das Konzept des radikalen Bösen, das dem Menschen die grundsätzliche Freiheit zur Annahme guter oder schlechter Maximen des Handelns zugesteht, ihnen aber gleichzeitig einen angeborenen, wenn auch nicht determinierenden, Hang zum Bösen zuschrieb.34

Der gattungsspezifische Hang zum Bösen, den Kant den Menschen zuschrieb, zeigte sich in der Verkehrung der Triebfedern des Handelns als einer verkehrten Gesinnung. Abweichendes Verhalten entstand demnach aus dem mangelnden Widerstand gegen eben diesen gattungsspezifischen Hang zum Bösen, und nicht aus dem Nachgeben gegen sinnliche Reize. Dadurch wurde die enge Verbindung zwischen Sinnlichkeit und Lasterhaftigkeit durchbrochen. Gleichzeitig wurde die Vernunft zum entscheidenden Werkzeug gegen Unsittlichkeit und Devianz.35


33 Vgl. Becker, S. 42.

34 Vgl. Kant, S. 45.

35 Vgl. Becker, S. 46.

[seite 42, Zeile 24-26]

Am Beginn stand die Abkehr eines modellhaften Bürgers von seiner rechten Gesinnung durch die bewußte Auflehnung gegen die Stimme der Vernunft

[Seite 44, Zeile 14]

Dadurch ließ sich ein Problem lösen, das Kant und seine Zeitgenossen

[Seite 45, Zeile 1-18]

beschäftigte: Die Freiheit des Willens durfte nicht allen auf Handlungsalternativen in seiner konkreten Situation bezogen werden, sondern auf die Maxime des Handelns, um das Böse zurechenbar zu machen. Denn die Identifikation des freien und autonomen mit sittlich gutem Handeln legte die Deutung nahe, daß böses Handeln nicht autonom bzw. nicht frei wäre. Dem setzte Kant das Konzept des radikalen Bösen entgegen, das dem Menschen die grundsätzliche Freiheit zur Annahme guter oder schlechter Maximen des Handelns zugestand, ihnen aber gleichzeitig einen angeborenen, wenn auch nicht determinierenden Hang zum bösen zuschrieb.28 Die Allgemeinheit des Bösen, wie sie Kant beanspruchte, stand allerdings mit dem Kriterium der Freiheit in einem tendenziellen Widerspruch und konnte nicht bewiesen, sondern nur als Erfahrungstatsache behauptet werden. Der »verderbte Hang« durfte eben die Freiheit als Grundlage zurechenbarer Moralität nicht infrage stellen.29

Kants Konzept der Gesinnung – verstanden als jenes Prinzip, das die Maximen des Handelns bestimmte und äußerlicher Kontrolle unzugänglich war30 – ermöglichte im kriminalistischen Diskurs einen neuen Ausgleich zwischen Autonomie und Gesetzmäßigkeit.31 Straftäter konnte man auf dieser

[Seite 46, Zeile 1-12]

Grundlage selbst dann zur Verantwortung ziehen, wenn sie kaum eine Alternative zur kriminellen handlung gehabt hatten; man machte sie nämlich für das Herbeiführen des Zustandes verantwortlich, in dem sie straffällig wurden. Außerdem ließ sich mit dem Konzept der Gesinnung die enge Koppelung zwischen Sinnlichkeit und Lasterhaftigkeit bei der Erklärung krimineller Karrieren durchbrachen: Abweichendes Verhalten entstand nicht aus dem nachgeben gegen sinnliche Reize, sondern aus dem mangelnden Widerstand gegen einen gattungsspezifischen Hang zum Bösen, der sich in der Verkehrung von Triebfedern des Handelns, d.h. in einer verkehrten Gesinnung zeigte. Das Böse erhielt aus dieser Perspektive einen Vernunftsursprung – die Vernunft wurde dadurch zum wichtigsten Bollwerk gegen Unsittlichkeit und Devianz.32

Anmerkungen

Fortgesetzt von vorangehender Seite.

Auch der zweite Absatz auf der Seite, abgeschlossen durch Fußnote 34 ("Vgl. Kant") weist eine erhebliche Übereinstimmung mit der Quelle Becker (2002) auf.

Sichter