VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-31
Quelle: Wächtershäuser 1973
Seite(n): 13, 14, 16, Zeilen: 13: 37-38, 102; 14: 6-15, 21-25; 16: 1-23
[Das später als sehr wichtig angesehene Motiv der Scham, das sogar Art. 131 CCC] erwähnt, tut er kurzum ab: „sintemalen die Abtoedtung der Kinder wegen verzweifelter Scham, so doch vor der Suende haette beobachtet werden sollen.“302

Damit werden die subjektiven Elemente der Tat ausgeklammert. Der Grund, warum der Kindsmord als ein Tatbestand eigener Art mit speziellen Merkmalen und besonderem Unrechtsgehalt hervorzuheben ist, entfällt. So erübrigt es sich für Frölichsburg, Tatbestandsmerkmale aufzustellen, die sich auf das Motiv beziehen, es begründen oder daraus folgen.303 Gleiches gilt wohl auch für die Handhabung des Kindsmords in der Freien Reichsstadt Speyer Anfang des 18. Jahrhunderts, über die aus einer Quelle zu erfahren ist: „Die seelische Erregungen, denen die Gebärende in und nach dem Geburtsakt ausgesetzt ist, erfahren in der Regel keine Berücksichtigung, wie wohl die Defensoren manchmal mit Nachdruck daraufhinweisen.“304 Grund für die Tatsache, dass der Kindsmord allein aus Opfersicht beurteilt und der Blick auf die Täterinnen missachtet wurde, war neben der immer noch im Vordergrund stehenden Erfolgshaftung die scharfe Pönalisierung der „fleischlichen Verbrechen“. Todesstrafe für Ehebruch, ewige Landesverweisung, Staupenschlag und ähnliches für voreheliche Vermischung sogar unter Verlobten, dazu noch entwürdigende Kirchenbußen waren durchaus normale Strafandrohungen. Mitgefühl für die Ängste und Nöte der unehelich Schwangeren waren bei einer so gestalteten moralisch-sittlichen Wertung ausgeschlossen. Kam es dann sogar zum Kindsmord, musste für ihre Tat das gleiche Unwerturteil gesprochen werden, wie bei jedem anderen Verwandtenmord auch. Dass gerade die Furcht vor den überharten Unzuchtsstrafen die Ursache für den Mord eines Neugeborenen war, wurde gänzlich übersehen. Da das Kind der lebende Beweis dafür war, dass die Mutter ein „fleischliches Verbrechen“ begangen hatte und ihr deshalb eine schwere Strafe drohte, lag es doch nahe diesen Beweis zu beseitigen. Wächtershäuser geht in diesem Zusammenhang sogar soweit, dass er der Gesetzgebung eine Mitschuld an so manchem Toten gibt: „Die Tatsachen sprechen dafür, dass dieser unglückseligen Gesetzgebung über lange Zeit hinweg unzählige Kinder und - auf dem Umweg über die Justiz – auch Mütter zum Opfer gefallen sind.“ 305


302 Fröhlich unter 2. Tract, 2. Buch, 10. Titel.

303 Vgl. Wächtershäuser, S. 14.

304 Harster, S. 152.

305 Wächtershäuser, S. 16.

[Seite 13]

18

[...]

sintemalen die Abtoedtung der Kinder wegen verzweifelter Scham, so doch vor der Suende haette beobachtet werden sollen,

[...]

[Seite 14]

Entscheidend ist, daß er das später so wichtige Motiv der Scham, dem Art. 131 PGO ja auch eine nicht zu übersehende Bedeutung beimißt, geradezu abwürgt: Daran hätte die Täterin „vor der Sünde“ denken sollen. Gerade mit der Ausklammerung dieses subjektiven, nach späterer Auffassung dominierenden Tatelements, entfällt der Hauptgrund dafür, den Kindermord als einen Tatbestand eigener Art mit speziellen Merkmalen und besonderem Unrechtsgehalt hervorzuheben. Soll das Tatmotiv und damit der seelische Zustand der Täterin sowieso keine Berücksichtigung finden, so erübrigt es sich, weitere Tatmerkmale aufzustellen, die auf das Motiv hindeuten, es begründen oder daraus folgen

[...]

Für die Freie Reichstat Speier, offenbar bezogen auf ds frühe 18. Jahrhundert, stellt Harster (S. 152) fest: „Die seelischen Erregungen, denen die Gebärende in und nach dem Geburtsakt ausgesetzt ist, erfahren in der Regel keine Berücksichtigung, wie wohl die Defensoren manchmal mit Nachdruck darauf hinweisen.“

[Seite 16]

Natürlich stellt sich die weitere Frage, warum man damals das Verbrechen in erster Linie vom Tatopfer und nicht von der Täterin her gesehen hat. Dafür gibt es neben dem allgemeinen Grund, daß die Erfolgshaftung noch im Vordergrund stand, beim Kindermord eine spezielle Ursache: die scharfe Pönalisierung aller außerehelichen Sexualbetätigung. Auf dem Höhepunkt absolutistischer Machtvollkommenheit griff der landesherrliche Wille rücksichtslos in alle Lebensbereiche seiner Untertanen ein: die „fleischlichen Verbrechen“ (delicta carnis) machen das besonders deutlich. Todesstrafe für Ehebruch, ewige Landesverweisung, Staupenschlag u. ä. für voreheliche „fleischliche Vermischung“ (sogar unter Verlobten!), dazu noch entwürdigende Kirchenbußen waren durchaus normale Strafandrohungen.23 Die derartigen Normen zugrunde liegende sittliche und moralische Wertung konnte keine unehelich Schwangere auf Verständnis für ihre Ängste und Nöte hoffen lassen. Ging sie aber dann so weit, ihr Kind zu töten, so war das Maß voll: über ihre Tat wurde dasselbe Unwerturteil gesprochen wie bei jedem anderen verwandtenmord. Andererseits mag oft genug gerade die Furcht vor den überaus harten Unzuchtsstrafen die Triefeder für einen Kindermord gewesen sein. War doch das Kind der untrügliche Beweis dafür, daß die Mutter sich der „Hurerey“ schuldig gemacht hatte. Drohte ihr ohnehin schon eine schwere Strafe, so lag es nahe, den lebenden Beweis ihrer Tat zu beseitigen.24

Die Tatsachen sprechen dafür, daß dieser unglückseligen Gesetzgebung über lange Zeit hinweg unzählige Kinder und – auf dem Umweg über die Justiz – auch Mütter zum Opfer gefallen sind.


18 2. Tract., 2. Buch, 10. Tit.

23 Wir werden unten S. 129 ff. aus verschiedenen Territorien eine Reihe derartiger Vorschriften anführen.

24 S. Eb. Schmidt, strafrechtspflege, § 240, sowie unten S. 129 ff.

Anmerkungen

Fortgesetzt von vorangehender Seite.

Die Quelle wird zwar mehrfach im Zusammenhang gennant und der letzte Abstaz ist korrekt in Anführungszeichen als Zitat ausgewiesen. Weitere wörtlich und sinngemäße Übereinstimmungen/Anlehungen sind jedoch nicht in ihrem vollen Umfang als Zitat kenntlich gemacht.

Sichter