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Ein „weltoffenes Land“? Deutschlands langer Weg zu einer neuen Politik der Zuwanderung

von Dr. Timur Mukazhanov

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[1.] Tmu/Fragment 079 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-02 16:32:58 Hindemith
Ausländerbericht 2002, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tmu, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-27
Quelle: Ausländerbericht 2002
Seite(n): 16, 17, Zeilen: 16: 25 ff.; 17: 1 ff.
[Unübersichtliche Regelungen führten] zudem zur Verunsicherung der betroffenen Arbeitgeber und der ausländischen Arbeitnehmer.

Auch die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige von Anfang an war im alten Ausländerrecht nicht vorgesehen. Für die Gewinnung insbesondere von höchstqualifizierten ausländischen Experten kann dies im Hinblick auf ihre weitere Lebensplanung eine entscheidende Voraussetzung darstellen.

Eine erfolgreiche Zuwanderung setzt gegenseitige Akzeptanz und die Eingliederung der Zuwanderer in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben voraus. Im alten, auf Zuwanderungsbegrenzung ausgerichteten Ausländerrecht waren konkrete staatliche Integrationsangebote und Integrationshilfen nur vereinzelt geregelt. Der Bund war bisher nur in Teilbereichen der Integrationsförderung aktiv und konzentrierte seine Fördermaßnahmen vor allem auf die Sprachförderung, die Spätaussiedlern und Ausländern bisher nach unterschiedlichen Modalitäten angeboten wurde. Das alte Ausländergesetz sah keine Integrationsmaßnahmen vor. Die Notwendigkeit einer systematischen Förderung der Integration von Ausländern hat sich vor allem an Defiziten in der sprachlichen Verständigung gezeigt, die zugleich zu einem beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit oft zu entsprechenden sozialen Folgelasten führte.

Der Gesetzgeber hat das alte Ausländerrecht starr durchnormiert. Das System der Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen für deren Erteilung war für die betroffenen Personen oftmals unverständlich und für die Rechtsanwender schwer handhabbar. Neben fünf Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis)154 trat die Aufenthaltsgestattung des Asylverfahrensgesetzes. In der Praxis kam zusätzlich noch der Duldung eine aufenthaltssichernde Funktion zu. Diese hat zugleich dazu geführt, dass die Duldung fälschlicherweise als „Aufenthaltstitel“ angesehen und missbraucht wurde.


154 [...]

Unübersichtliche Regelungen führen zudem zur Verunsicherung der betroffenen Arbeitgeber und der ausländischen Arbeitnehmer.

Auch die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige von Anfang an ist im geltenden Recht bisher nicht vorgesehen. Für die Gewinnung insbesondere

[Seite 17]

von höchstqualifizierten ausländischen Experten kann dies im Hinblick auf ihre weitere Lebensplanung eine entscheidende Voraussetzung darstellen.

[...]

Erfolgreiche Zuwanderung setzt gegenseitige Akzeptanz und die Eingliederung der Zuwanderer in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben voraus. Im geltenden, auf Zuwanderungsbegrenzung ausgerichteten Ausländerrecht sind konkrete staatliche Integrationsangebote und –hilfen nur vereinzelt geregelt. Der Bund ist bisher nur in Teilbereichen der Integrationsförderung aktiv und konzentriert seine Förderungsmaßnahmen vor allem auf die Sprachförderung, die Spätaussiedlern und Ausländern bisher nach unterschiedlichen Modalitäten angeboten wird.

Das geltende Ausländergesetz sieht keine Integrationsmaßnahmen vor. [...] Die Notwendigkeit einer systematischen Förderung der Integration von Ausländern zeigt sich vor allem an Defiziten in der sprachlichen Verständigung, die zugleich zu einem beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit oft zu entsprechenden sozialen Folgelasten führt.

Der Gesetzgeber hat das geltende Ausländerrecht starr durchnormiert. Das System der Aufenthaltstitel und die Voraussetzungen für deren Erteilung ist für die betroffenen Personen oftmals unverständlich und für die Rechtsanwender nach wie vor schwer handhabbar. Neben fünf Aufenthaltstitel tritt die Aufenthaltsgestattung des Asylverfahrensgesetzes. In der Praxis kommt zusätzlich noch der Duldung eine aufenthaltssichernde Funktion zu. Diese hat zugleich dazu geführt, dass die Duldung fälschlicherweise als „Aufenthaltstitel“ angesehen und missbraucht wurde.

Anmerkungen

Die Fußnote 154 enthält eine lange Ausführung zur Aufenthaltserlaubnis, aber keinen Quellenverweis.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02



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