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Grenzen der Versicherbarkeit von Katastrophenrisiken. Erweiterungsmöglichkeiten durch Rückversicherung, Katastrophenanleihen und Versicherungsderivate. Mit einem Geleitw. von Volker Arnold

von Prof. Dr. Tristan Nguyen

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[1.] Tn/Fragment 398 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-11-30 20:03:09 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Kellermann 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tn, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 398, Zeilen: 1-28, 101-106 (komplett)
Quelle: Kellermann 2001
Seite(n): 281-282, Zeilen: S.281,7ff. - S.282,1-6
[Alternativ können beide Geschäfte mit ihren Markt-]werten bilanziert werden, wobei hierbei ein Konflikt mit dem Anschaffungswertprinzip besteht.1043

Auch die Bildung von Portfolio-Hedges soll dargestellt werden. Hierbei werden mehrere Finanzinstrumente zu einer kompensatorischen Bewertungseinheit zusammengefasst. Voraussetzung hierfür ist u.a. die Möglichkeit einer objektiven Marktwertermittlung der Finanzinstrumente, so dass eine Mark-to-Market-Bewertung des Portfolios möglich ist.

Der Einsatz von Versicherungsderivaten zur Absicherung bestehender Versicherungsportfolios ist jedoch mit den Sicherungsstrategien von Finanzanlagen nicht zu vergleichen. Denn im Unterschied hierzu resultieren aus Versicherungsfällen in einer Periode neben der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in aller Regel auch Schadenleistungen des Versicherers und damit Aufwand. In diesem Fall handelt es sich somit um realisierte Verluste, wohingegen die Optionsposition vor dem Schlussabrechungszeitpunkt einen unrealisierten Gewinn darstellen kann. Hierbei ist damit eine Aufrechnung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten wie bei Finanzanlagen nicht möglich.1044 Eine ausgleichende Wirkung kann in einem Jahresabschluss nur dann dargestellt werden, wenn eine Mark-to-Market-Bewertung zulässig wäre.1045 Denn auf diese Weise könnte eine erfolgswirksame Zuschreibung der Option die erfolgswirksam realisierten Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgleichen.

Nur unter diesen restriktiven Bedingungen könnte ein Versicherer durch den Einsatz von Versicherungsoptionen auch eine Stabilisierung seines Jahresergebnisses erzielen. Ob ein solcher Bewertungsansatz überhaupt zulässig ist, ist allerdings fraglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mark-to-Market-Bewertung, z.B. im Rahmen von Portfolio-Hedges, für die Handelsaktivitäten von Kreditinstituten als zulässig angesehen werden. Für Versicherungsunternehmen, die eine aktive Risikosteuerung ihres Kapitalanlageportfolios betreiben, können Portfolio-Hedges von Bedeutung sein. Aus diesem Grund müssen Versicherungsunternehmen grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie Kreditinstitute erfüllen.


1043 Vgl. Treuberg, H. und Angermayer, B. (1995), S. 579.

1044 Von fiktiven oder unrealisierten Verlusten kann man sprechen, da der Kursverlust eines Wertpapiers erst durch den Verkauf realisiert wird. Besteht ein Sicherungsgeschäft, würde ein Ausgleich dieses Verlustes erzielt werden und eine Bewertungseinheit wäre zulässig.

1045 Zur Mark-to-Market-Bewertung bei Finanzgeschäften, vgl. die Ausführungen in Treuberg, H. und Angermayer, B. (1995), S. 579 f.

[Seite 281]

Alternativ können beide Geschäfte mit ihren Marktwerten bilanziert werden, wobei hierbei ein Konflikt mit dem Anschaffungswertprinzip besteht.1072 Ebenso wird die Bildung von Portfolio-Hedges behandelt. Hierbei werden mehrere Finanzinstrumente zu einer kompensatorischen Bewertungseinheit zusammengefaßt. Voraussetzung hierfür ist u.a. die Möglichkeit einer objektiven Marktwertermittlung der Finanzinstrumente, so daß eine Mark-to-Market-Bewertung des Portfolios möglich ist.1073

Die Anwendung von Versicherungsderivaten zur Absicherung bestehender Versicherungsportfolios ist jedoch mit den Sicherungsstrategien von Finanzanlagen nicht vergleichbar. Denn im Unterschied hierzu fuhren Versicherungsfälle in einer Periode neben der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in aller Regel auch zu Schadenleistungen des Versicherers und damit zu einem Aufwand. Es handelt sich hierbei also um realisierte Verluste, wohingegen die Optionsposition vor dem Schlußabrechnungszeitpunkt unrealisierte Gewinne darstellen kann, so daß hier nicht wie bei Finanzanlagen eine Aufrechnung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten möglich ist.1074

Eine kompensatorische Wirkung kann in einem Jahresabschluß nur dann abgebildet werden, wenn eine Mark-to-Market-Bewertung zulässig würde.1075 Denn dann könnte eine erfolgswirksame Zuschreibung der Option die erfolgswirksam realisierten Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung kompensieren.

Nur unter diesen restriktiven Annahmen könnte ein Versicherer durch den Einsatz von Versicherungsoptionen auch eine Stabilisierung seines Jahresergebnisses erzielen. Fraglich ist, ob ein solcher Bewertungsansatz überhaupt zulässig ist. Die Mark-to-

[Seite 282]

Market-Bewertung wird bislang z.B. im Rahmen von Portfolio-Hedges für die Handelsaktivitäten von Kreditinsituten unter bestimmten Voraussetzung als zulässig angesehen.1076 Portfolio-Hedges können jedoch für Versicherungsunternehmen Bedeutung erlangen, die eine aktive Risikosteuerung ihres Kapitalanlageportfolios betreiben. Daher müssen Versicherungsunternehmen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie Kreditinstitute erfüllen.


1072 Vgl. Treuberg, H., Angermayer, B., 1995, S. 579.

1073 Siehe ausführlich zu den Voraussetzung für die Bildung von Portfolio-Hedges sowie deren Wirkung Treuberger [sic!], H., Angermayer, B., 1995, S. 581 ff.

1074 Von fiktiven oder unrealisierten Verlusten kann man sprechen, da der Kursverlust eines Wertpapiers erst durch den Verkauf realisiert würden. Besteht ein Sicherungsgeschäft würde eine Kompensation dieses Verlustes erzielt werden, so daß eine Bewertungseinheit zulässig wäre.

1075 Zu der Mark-to-Market-Bewertung bei Finanzgeschäften siehe Treuberg, H., Angermayer, B., 1995, S. 579f.

1076 Vgl. zur Bewertung von Portfolio-Hedges sowie zur Behandlung von Mikro- und Makro-Hedges Krumnow, J. et al., 1994, S. 443ff.

Anmerkungen

Trotz inhaltlicher Identität und trotz des Vorhandenseins längerer Passagen mit wortwörtlicher Übereinstimmung ist weder die Übernahme gekennzeichnet noch ein Hinweis auf die Quelle gegeben worden.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman



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