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Untersuchte Arbeit: Seite: 399, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Kellermann 2001 Seite(n): 282, Zeilen: 6-8 |
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[Bisher ist jedoch noch nicht geregelt, ob eine Ü]bertragung eines Portfolio-Hedges auch auf andere Bereiche als den Kapitalanlagebereich, also auch auf das originäre Versicherungsgeschäft möglich ist. | Ob eine Übertragung eines Portfolio-Hedges auch auf andere Bereiche als den Kapitalanlagebereich, d.h. also auch auf das originäre Versicherungsgeschäft möglich ist, ist bislang nicht geregelt. |
Abschluss einer ungekennzeichneten Übernahme aus Kellermann (2001), die sich über Seiten hingezogen hat. |
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