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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 144 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-04 21:17:48 Fret
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 4-5, 7-16
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 55-56, Zeilen: S.55, re.Sp. 27-37 - S.56, li.Sp. 1-4.8-14
Diese sind in diesem Modell weiterhin verantwortlich für die Vermarktung und inkassieren die Entgelte der Kunden für den Dienst. [...] Durch die Freischaltung der Programminhalte für vom Mobilfunkprovider gemeldete Nutzer hat der Plattformbetreiber eine Übersicht über die abgeschlossenen Mobile TV-Verträge und kann seinen Anteil nach Abzug des Mobilfunkprovider-Anteils erhalten. Aus diesen Erlösen muss der Plattformbetreiber einerseits die Kosten der Programmausstrahlung decken und zugleich einen Anteil an die Inhalteanbieter abführen. Der Plattformbetreiber muss aus seinem verbleibenden Anteil darüber hinaus seine eigenen Kosten decken. Abhängig von der Liefervereinbarung mit den Inhalteanbietern gehören hierzu die Heranführung und die Kodierung des Quellsignals, die Verschlüsselung, die Erstellung des ESG und das Multiplexing. [Seite 55]

In diesem Modell übernehmen die Mobilfunkunternehmen die Vermarktung und inkassieren die Entgelte der Kunden für den Mobile TV-Dienst über die übliche Mobilfunkrechnung. Durch die Freischaltung der Programminhalte für vom Mobilfunkprovider gemeldete Nutzer hat der Plattformbetreiber eine Übersicht über die abgeschlossenen Mobile TV-Verträge und kann den Anteil des Plattformbetreibers nach Abzug des Mobilfunkprovider-Anteils erhalten.

[Seite 56]

Der Plattformbetreiber muss aus diesen Erlösen die Kosten der Programmausstrahlung decken und einen Anteil an die Content-Anbieter abführen. [...]

Vom übrigen Betrag muss der Plattformbetreiber seine eigenen Kosten decken. Hierzu zählen je nach Lieferungsvereinbarung mit den Contentanbietern die Heranführung und die Kodierung des Quellsignals, die Verschlüsselung, die Erstellung des Electronic Service Guide (ESG) und das Multiplexing.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 144 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-04 21:21:23 Fret
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 23-25, 26-28
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 57, Zeilen: li. Sp. 1-8
Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Belegung der technischen Kapazitäten für Mobile TV unabhängig von vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsebenen erfolgt. [...] Der Plattformbetreiber tritt als Vermittler zwischen den Interessen der Programmanbieter, des Mobilfunks und ggf. des Sendernetzbetriebs auf. Das Plattformbetreiber-zentrierte Geschäftsmodell hat den Vorteil, dass hierbei die Belegung der technischen Kapazitäten für Mobile TV unabhängig von vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsebenen erfolgt. Der Plattformbetreiber tritt demnach als Vermittler zwischen den Interessen des Contents, des Mobilfunks und des Sendernetzbetriebs auf.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme; keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120804211712