von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 192 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 14:58:32 Fret | Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 192, Zeilen: 5-10 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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Sie basiert aber weiterhin auf dem Prinzip der abgestuften Regelungsdichte. Die Regelungen für das Fernsehen, auch wenn sie im Vergleich zur bisherigen Fernsehrichtlinie liberaler ausfallen, gehen weiter als die für die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste. Die Richtlinie legt allerdings nur einen Mindeststandard fest. Sie erlaubt also im nationalen Recht auch strengere Regeln (sog. Inländerdiskriminierung). | II. Die neue europäische Abgrenzung – Differenzierungskriterien
Die am 18.12.2007 in Kraft getretene AVMSD basiert auf dem Prinzip der abgestuften Regelungsdichte. Die Regelungen für das Fernsehen, auch wenn sie im Vergleich zur bisherigen Fernsehrichtlinie liberaler ausfallen, gehen weiter als die für die nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste. Die Richtlinie legt allerdings nur einen Mindeststandard fest. D.h., sie erlaubt strengere Regeln im nationalen Recht: die sog. Inländerdiskriminierung. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. Die nahtlose Übernahme aus der ungenannten Quelle wird nach einem kurzen Einschub in Tr/Fragment_192_15 fortgesetzt. |
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[2.] Tr/Fragment 192 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 14:22:14 Graf Isolan | BauernOpfer, Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 192, Zeilen: 15-24 |
Quelle: Castendyk_Böttcher_2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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Um den Rundfunkbegriff nach der AVMD-RL näher zu bestimmen, sind drei Kategorien von Angeboten zu unterscheiden, denen wiederum drei Regulierungsebenen entsprechen. Am wenigsten reguliert sind weiterhin Angebote, die als Dienste der Informationsgesellschaft der E-Commerce Richtlinie unterfallen, den elektronischen Kommunikationsdiensten nach der Rahmenrichtlinie zuzuordnen sind oder gar keine medien- oder telekommunikationsspezifische Regulierung genießen. Auf der mittleren Ebene liegt die Regulierung der sog. audiovisuellen Mediendienste auf Abruf (d. h. der nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste). Am stärksten reguliert sind die sog. Fernsehprogramme (d. h. die linearen audiovisuellen Mediendienste).656
656 Vgl. Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14. |
Um den Rundfunkbegriff nach der AVMSD näher zu bestimmen, sind drei Kategorien von Angeboten zu unterscheiden, denen wiederum drei Regulierungsebenen entsprechen:
• Am wenigsten reguliert sind Angebote, die als Dienste der Informationsgesellschaft der E-Commerce Richtlinie unterfallen, [FN 2] den elektronischen Kommunikationsdiensten nach der Rahmenrichtlinie zuzuordnen sind oder gar keine medien- oder tk-spezifische Regulierung genießen. &bullet Auf der mittleren Ebene liegt die Regulierung der non-linearen audiovisuellen Mediendienste. • Am stärksten reguliert sind die linearen audiovisuellen Mediendienste und damit Fernsehdienste, wie sie im Wesentlichen schon nach der Fernsehrichtlinie definiert waren. [FN 2] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. EG Nr. L 178/1. |
Quelle ist in der Fn. genannt. Die beinahe wörtliche Übernahme wird aber nicht erkennbar. |
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[3.] Tr/Fragment 192 24 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 14:58:41 Fret | BauernOpfer, Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 192, Zeilen: 24-26 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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[...]656 Es ist dabei in zweierlei Hinsicht abzugrenzen. Zum einen muss generell zwischen den audiovisuellen Mediendiensten und sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsge[sellschaft unterschieden werden.657
656 Vgl. Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14. |
Es geht um zwei Abgrenzungen: zwischen sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsgesellschaft) [FN 3] und audiovisuellen Mediendiensten [...]
[FN 3] Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMSD denen der E-Commerce Richtlinie vor, Art. 3 Abs. 8 AVMSD. |
Zwar wird die Quelle vorher genannt, jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Passus.Übernahme wird auf der nächsten Seite fortgesetzt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120809150048