VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 193 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 14:58:49 Fret
Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 3-6
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Hier muss dann zwischen nicht-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten differenziert werden. Die erstgenannte Abgrenzung wird bereits durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMD-RL bestimmt.

657 Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMD-RL denen der E-Commerce Richtlinie vor, vgl. Art. 3 Abs. 8 AVMD-RL.

Es geht um zwei Abgrenzungen: zwischen sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsgesellschaft) und audiovisuellen Mediendiensten und zwischen non-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten. Die erstgenannte Abgrenzung wird durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMSD bestimmt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 193 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 15:52:43 Fret
Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 9-15
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste umfasst gem. Art. 1 a) AVMD-RL Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 und 50 EG-Vertrag, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist. Gem. Art. 1 a) AVMSD umfasst der Begriff der audiovisuellen Mediendienste Dienstleistungen i.S.d. Art. EGV Artikel 49 und EGV Artikel 50 EG, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist.
Anmerkungen

Das gesamte Unterkapitel trägt keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120809150111