IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 193 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 14:58:49 Fret | Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 193, Zeilen: 3-6 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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Hier muss dann zwischen nicht-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten differenziert werden. Die erstgenannte Abgrenzung wird bereits durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMD-RL bestimmt.
657 Im Kollisionsfall gehen die Bestimmungen der AVMD-RL denen der E-Commerce Richtlinie vor, vgl. Art. 3 Abs. 8 AVMD-RL. |
Es geht um zwei Abgrenzungen: zwischen sonstigen Diensten (schwerpunktmäßig den Diensten der Informationsgesellschaft) und audiovisuellen Mediendiensten und zwischen non-linearen und linearen audiovisuellen Mediendiensten. Die erstgenannte Abgrenzung wird durch die Definition des audiovisuellen Mediendienstes in Art. 1 a) AVMSD bestimmt. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme, keine Quellenangabe. |
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[2.] Tr/Fragment 193 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 15:52:43 Fret | Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 193, Zeilen: 9-15 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste umfasst gem. Art. 1 a) AVMD-RL Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 und 50 EG-Vertrag, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist. | Gem. Art. 1 a) AVMSD umfasst der Begriff der audiovisuellen Mediendienste Dienstleistungen i.S.d. Art. EGV Artikel 49 und EGV Artikel 50 EG, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze i.S.d. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/21/EG ist. |
Das gesamte Unterkapitel trägt keine Quellenangabe. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120809150111
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