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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 195 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 15:59:21 Fret
BauernOpfer, Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 195, Zeilen: 5-17
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 14, Zeilen: -
cc) Sendungen

Die IPTV- und Mobile TV-Angebote müssen überdies aus Sendungen bestehen. Diese werden in Art. 1 b) AVMD-RL definiert als Abfolgen von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs sind und die nach Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind u.a. Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme oder Kindersendungen. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf müssen eine gewisse »Fernsehähnlichkeit« aufweisen, und auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sein.663 Der Sendungsbegriff soll unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Fernsehens dynamisch ausgelegt werden. Zwar fuhrt Art. 1 b) AVMD-RL derzeit typische Fernsehsendungen wie z.B. Spielfilme als Beispiele an, die weitere Entwicklung wird aber auch neue Fernsehformen und -inhalte mit sich bringen.664


663 Von Heinegg, AfP 2008, 452, 457. 664 Vgl. Erwägungsgrund 17 der AVMD-RL, hierzu auch Castendyk/Böttcher, MMR 2008, 13, 14.

Sendungen: Audiovisuelle Mediendienste bestehen aus „Sendungen”. Diese sind in Art. 1 b) definiert als Abfolgen von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs sind und die nach Form und Inhalt mit Fernsehsendungen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind u.a. Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme oder Kindersendungen. Audiovisuelle Mediendienste müssen eine gewisse „Fernsehähnlichkeit” aufweisen, und, wie in Erwägungsgrund 17 spezifiziert, auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sein. Der Sendungsbegriff soll unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Fernsehens dynamisch ausgelegt werden. Zwar führt Art. 1 b) derzeit typische Fernsehsendungen, wie z.B. Spielfilme als Beispiele an; die weitere Entwicklung wird aber auch neue Fernsehformen und -inhalte mit sich bringen.
Anmerkungen

Quelle als eine von mehreren genannt, wobei das Ausmaß der Übernahme unklar bleibt.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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