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von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 196 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 08:11:28 Fret
Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 1-9
Quelle: Castendyk Böttcher 2008
Seite(n): 15, Zeilen: -
dd) Allgemeine Öffentlichkeit

Die AVMD-RL stellt außerdem in Erwägungsgrund 16 klar, dass nur solche audiovisuellen Mediendienste erfasst sind, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die somit für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten.667 Heranzuziehen ist die vom EuGH in der zur Anwendbarkeit von Art. 1 a) Fernsehrichtlinie entschiedenen Rs. Mediakabel vorgenommene Interpretation des Begriffs der Allgemeinheit als eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer.668


667 Siehe auch Baier, CR 2008, 769, 774.

668 EuGH, MMR 2005, 517 mit Anmerkung Schreier, MMR 2005, 519 f.

Allgemeine Öffentlichkeit: Erwägungsgrund 16 stellt klar, dass nur solche audiovisuellen Mediendienste erfasst sind, bei denen es sich um Massenmedien handelt, die somit für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Heranzuziehen ist die vom EuGH in der zur Anwendbarkeit von Art. 1 a) Fernsehrichtlinie entschiedenen Rs. Mediakabel [FN 7] vorgenommene Interpretation des Begriffs der Allgemeinheit als eine unbestimmte Zahl möglicher Fernsehzuschauer.

[FN 7] EuGH MMR 2005, MMR Jahr 2005 Seite 517 m. Anm. Schreier, Rdnr. 30 – Mediakabel.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine fast vollständige wörtliche Übernahme (inkl. Literaturverweis), keine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120822081104