von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 197 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-22 08:03:40 Fret | Castendyk Böttcher 2008, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 197, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Castendyk Böttcher 2008 Seite(n): 14, Zeilen: - |
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ee) Sendungen zur Information, Unterhaltung und Bildung als Hauptzweck
Indem auf den Hauptzweck des Angebots abgestellt wird, werden alle Dienste, bei denen audiovisuelle Inhalte nur eine Nebenerscheinung darstellen, ausgeschlossen. Internetseiten, die nur ergänzend audiovisuelle Elemente enthalten, wie z.B. elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften oder Suchmaschinen, fallen somit aus dem Anwendungsbereich der AVMD-RL heraus.673 Die Kriterien »Information, Unterhaltung und Bildung« dienen dazu, solche Dienste auszuschließen, die keinerlei redaktionelle Elemente aufweisen, wie z.B. Verkehrs-Webcams.674 673 Vgl. Erwägungsgrund 18 AVMD-RL. Kritisch Schulz, epd medien 99/2005, 5, 6, da auch für diese Dienste Mindeststandards in den Bereichen Jugendschutz und Menschenwürde gelten müssen. 674 Vgl. Chavannes, in: Castendyk/Dommering/Scheuer, Art. 1 AVMD-RL, Rn. 37, 62. |
• Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung und Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit als Hauptzweck der audiovisuellen Mediendienste: Das „Hauptzweckkriterium” schließt solche Dienste aus, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen, z.B. Internetseiten, die nur ergänzend audiovisuelle Elemente enthalten, wie z.B. elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften, Glücksspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz oder Suchmaschinen. [FN 5] Das „Non-Paper” der Kommission zur Auslegung der Definitionen des Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 legt nahe, dass die Kriterien „Information, Unterhaltung und Bildung” dazu dienen sollten, solche Dienste aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, die keinerlei redaktionelle Elemente aufweisen, wie z.B. Verkehrs-Webcams. [FN 6]
[FN 5] Vgl. Erwägungsgrund 18 AVMSD. [FN 6] Vgl. Chavannes, in: Castendyk/Dommering/Scheuer, European Media Law, 1. Aufl. 2008 (i.E.), Art. 1 AVMSD Rdnr. 37, 62. |
Wortwörtliche Übereinstimmung bis hinunter zu den Literaturverweisen. Kein adäquater Hinweis darauf, dass hier umfangreich Formulierungen aus einer anderen Quelle übernommen wurden. |
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