von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 219 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-10 14:39:02 Fret | 3. Strukturpapier DLM 2003, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 219, Zeilen: 18-26 |
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003 Seite(n): 8, Zeilen: 8-12, 17-18 |
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Diese Merkmale müssen also nicht zwingend vorliegen, um eine Rechtsfolge auszulösen. Sie können in Abstufungen vorliegen, d. h. stärker oder schwächer vorhanden sein, evtl. sogar fehlen und doch eine Einordnung unter den Begriff Rundfunk ermöglichen. Dies bedeutet, dass ein massenmediales Kommunikationsmedium als umso rundfunktypischer zu bezeichnen ist, je mehr und stärker bestimmte Typenmerkmale erfüllt sind.781 Mit der Unterscheidung zwischen Rundfunk und Mediendiensten wird deutlich, dass dieses Strukturpapier noch auf der bis zum 01.03.2007 geltenden Rechtslage basiert.
781 Ebd., 8. |
[Zeilen 8-12]
Auf diesem Wege werden dem Begriff Rundfunk auch Merkmale zugeordnet. Doch müssen sie nicht zwingend vorliegen, um eine Rechtsfolge auszulösen, wie das bei abstrakten Tatbestandsmerkmalen der Fall ist. Derartige Merkmale können in Abstufungen vorliegen, d.h. stärker oder schwächer vorhanden sein, evtl sogar fehlen und doch eine Einordnung unter den Begriff Rundfunk ermöglichen. [Zeilen 17-18] Dies bedeutet, dass ein massenmediales Kommunikationsmedium als umso rundfunktypischer zu bezeichnen ist, je mehr und je stärker bestimmte Typenmerkmale erfüllt sind. |
Die Stelle diskutiert erkennbar die korrekt ausgewiesene Quelle. Dass hier jedoch nicht nur diskutiert sondern praktisch wörtlich zitiert wird, ist dem Leser nicht kenntlich gemacht. |
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