von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 220 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 20:34:44 Fret | 3. Strukturpapier DLM 2003, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 220, Zeilen: 1-23 |
Quelle: 3. Strukturpapier DLM 2003 Seite(n): 6, 8, 9, Zeilen: Seite 6: 28-30 Seite 8: 23-31, Seite 9: 1-19, |
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Auch für die Landesmedienanstalten kommt es für die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk nicht auf seinen elektronischen Verbreitungsweg an.784 Die Übertragung über DSL (statt Kabel oder Satellit) oder DVB-H/DMB (statt DVB-T) sagt also auch im Rahmen des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs zunächst einmal nichts über die medienrechtliche Einordnung aus. Ausschlaggebend ist vielmehr die Meinungsbildungsrelevanz des verbreiteten Inhalts, ihre Wirkung auf den Empfänger. Diese kann aufgrund unterschiedlicher technischer Voraussetzungen unterschiedlich groß sein.785 Ein Dienst ist daher umso rund- funktypischer, je höher die Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte als solche ist, je stärker die redaktionelle Gestaltung der Inhalte ist, je realitätsnäher die Inhalte präsentiert werden und je größer seine Reichweite und seine gleichzeitige Rezeptionsmöglichkeit/tatsächliche Nutzung sind und je weniger Interaktivität des Nutzers den Rezeptionsvorgang bestimmt (Passivität des Nutzungsverhaltens und einfache Bedienbarkeit des Empfangsgeräts).786
(1) Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte Bei der Wirkungsintensität der verbreiteten Inhalte stellt sich die Frage, wie groß der Bezug der Inhalte zum Gemeinschaftsleben ist, so dass das »Selbstgespräch der Gesellschaft« stattfinden kann. Entscheidend ist, dass Themenvielfalt und Aktualität (der Themen), die sich anhand der Zeitspanne zwischen einem Ereignis und dessen medialer Aufbereitung bemisst, gegeben sind.787 Die durch den Rundfunk ermöglichte Aktualität der vermittelten Inhalte erzeugt beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviert dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen. 784 BVerfGE 74, 297, 350. |
[S. 8]
Nach dem derzeitigen Meinungsstand der DLM kann es für die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk auf seinen elektronischen Verbreitungsweg nicht entscheidend ankommen, d.h. es dürfen aus den technischen Gegebenheiten eines Dienstes allein keine Schlussfolgerungen auf seine Positionierung gezogen werden. Es darf für die Frage nach der Rundfunkqualität im Zeitalter der Konvergenz nicht auf technische Zufälligkeiten ankommen. Die Art des elektronischen Verbreitungsweges stellt an sich kein Merkmal dar, an dem sich die Zuordnung Rundfunk oder Mediendienst festmachen lässt ( so bereits BVerfG 74, 297, 350). Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Meinungsrelevanz des verbreitenden Inhalts, ihre Wirkung auf den Empfänger. Diese kann aufgrund unterschiedlicher technischer Voraussetzungen unterschiedlich groß sein. Ein Dienst ist daher unter Beachtung des Vorstehenden umso rundfunktypischer,
2.4.2 Die Merkmale im Einzelnen Diese fünf Hauptkategorien umfassen folgende Gesichtspunkte:
Es kommt auf die Wirkungsintensität des verbreiteten Inhalts an, auf das von ihm ausgehende Beeinflussungspotenzial auf die Meinungsbildungsfreiheit. Es stellt sich daher die Frage: Wie groß ist der Bezug der Inhalte zum Gemeinschaftsleben, so dass das „Selbstgespräch der Gesellschaft“ stattfinden kann? Sind Themenvielfalt und Aktualität (der Themen) gegeben? Je größer der Bezug zum Gemeinschaftsleben, desto größer die Kommunikation zwischen den Rezipienten, desto höher das Beeinflussungspotenzial auf die öffentliche Meinungsbildung. [S. 6] Die durch die Produktions- und Verbreitungstechnik des Rundfunks ermöglichte Aktualität der vermittelten Inhalte erzeugt beim Rezipienten den Eindruck der Teilhabe am Geschehen und motiviert dazu, sich meinungsbildend damit auseinander zu setzen. |
Die Quelle wird genannt, das Ausmaß der Übernahme jedoch nicht kenntlich gemacht. |
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