IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 245 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-24 21:38:50 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KEK 3. Konzentrationsbericht 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 245, Zeilen: 1-7 |
Quelle: KEK 3. Konzentrationsbericht 2007 Seite(n): 286, Zeilen: 16-22 |
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[Auch das IPTV-Signal] wurde von der DTAG ausgestrahlt. Im Ergebnis konnte in dem Verfahren der KEK jedoch offen bleiben, ob Premiere oder die DTAG Veranstalter des Programms war, da sowohl Premiere als auch der DTAG das Programm in jedem Fall zuzurechnen war: Premiere aufgrund der vollständigen Programmzulieferung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV) und der DTAG aufgrund der vertraglich vorgesehenen möglichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV).911
911 KEK, Dritter Konzentrationsbericht, 286; vgl. auch unten Kapitel 4, E., II., 2.), a), bb). |
Auch das IPTV-Signal wird von der Deutsche Telekom AG ausgestrahlt. Im Ergebnis konnte in diesem Verfahren jedoch offen bleiben, ob Premiere oder die Deutsche Telekom AG Veranstalter des Programms ist, da sowohl Premiere als auch der Deutsche Telekom AG das Programm in jedem Fall zuzurechnen ist: Premiere aufgrund der vollständigen Programmzulieferung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV) und der Deutsche Telekom AG aufgrund der vertraglich vorgesehenen möglichen Einflussnahme auf die Programmgestaltung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV). |
Quelle wird zwar genannt, der Umfang der Verwendung jedoch nicht deutlich gemacht. Die durchgängige, wortwörtliche Übernahme über mehrere Sätze hinweg wird nur durch Angleichung der Zeitform ("wird"/"wurde", "ist"/"war") und Verwendung der Abkürzung DTAG statt "Deutsche Telekom AG" unterbrochen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120711203930
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