von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 249 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 21:47:10 Hindemith | BauernOpfer, Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 249, Zeilen: 6-27 |
Quelle: Gersdorf 2008 Seite(n): 2, 3, Zeilen: 18-33, 29-34 |
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An dem grundrechtlich umhegten Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung mitzuwirken, ist dem Staat also von Verfassungs wegen versagt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die politische Willensbildung in einer engen Wechselbeziehung zwischen organisierter Staatlichkeit und Gesellschaft vollzieht.925 Ebenso wie von Verfassungs wegen zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden ist, zieht die Verfassung eine Trennlinie zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Meinungs- und Willensbildung.926 Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation fußt nicht auf einem (kommunikations-)grundrechtlich fundierten Legitimationstitel (Art. 5 GG).927 Die Legitimation staatlicher Öffentlichkeitsarbeit wurzelt in einem anderen verfassungsrechtlichen Boden.928 Der Staat ist in den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit zur massenmedialen Selbstdarstellung befugt.929 Der Staat ist nicht darauf beschränkt, sich durch Medien darstellen zu lassen; er darf sich auch selbst darstellen.930 Dieses Recht zur Selbstdarstellung ist aber zugleich durch die Sachlegitimation begrenzt. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist staatliche Selbstdarstellung, hierauf funktional bezogen und hierdurch beschränkt.
Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem Staatsfreiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk bedeutet und der Rundfunk Medium und Faktor im Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung ist.931 Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeein[flusst vom Staat ausgeübt werden.932] 925 Vgl. hierzu nur Scherzberg, Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 299; Schoch, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, § 37, Rn. 80. |
[S. 2]
An diesem grundrechtlich umhegten Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung mitzuwirken, ist dem Staat von Verfassungs wegen versagt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sich die politische Willensbildung in einer engen Wechselbeziehung zwischen organisierter Staatlichkeit und Gesellschaft vollzieht[6]. Ebenso wie von Verfassungs wegen zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden ist, zieht die Verfassung eine Trennlinie zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Meinungs- und Willensbildung[7]. "Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation"[8] fußt nicht auf einem (kommunikations-)grundrechtlich fundierten Legitimationstitel (Art. 5 GG). Die Legitimation staatlicher Öffentlichkeitsarbeit wurzelt in anderem verfassungsrechtlichen Boden[9]. Dementsprechend betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie Staatsfreiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk bedeutet[10], wenngleich sich die Funktion des Grundrechts hierin nicht erschöpft. Der Rundfunk ist Faktor und Medium im Prozess individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden[11]. [...] [S. 3] [...] Der Staat ist in den Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit zur massenmedialen Selbstdarstellung befugt[20]. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, sich durch Medien (etc.) darstellen zu lassen; er darf sich auch selbst darstellen[21]. Dieses Recht zur Selbstdarstellung ist zugleich durch die Sachlegitimation begrenzt. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist staatliche Selbstdarstellung, hierauf funktional bezogen und hierdurch beschränkt. [6] Vgl. hierzu nur Scherzberg, Die Öffentlichkeit derVerwaltung, 2000, S. 299; Schoch, in: Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 37 Rdn. 80. |
Auf die Quelle wird nur einmal in Fußnote 928 verwiesen. Damit wird nicht erkenntlich, dass der Verfasser eine lange Textpassage und auch viel von den weiteren Verweisen mit übernommen hat. |
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