von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 250 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 06:37:42 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 250, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Gersdorf 2008 Seite(n): 3, Zeilen: 32-38 |
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[Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeein]flusst vom Staat ausgeübt werden.932 Daher soll der Staat erstens weder selbst Rundfunkveranstalter sein933 noch zweitens beherrschenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen dürfen.934
932 BVerfGE 83, 238, 322. |
Diese grundrechtlich geschützte Funktion soll unbeeinflusst vom Staat ausgeübt werden[11].
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks,
[11] BVerfGE 83 S. 238 (322) = AfP 1991 S. 389. |
Direkter Anschluss an Fragment_249_06. Es folgt ein Satz, für den korrekt auf die Quelle verwiesen wird (deshalb Wertung als Bauernopfer), danach direkter Anschluss zu Fragment_250_05. |
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[2.] Tr/Fragment 250 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 08:50:31 Klicken | Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 250, Zeilen: 05-16 |
Quelle: Gersdorf 2008 Seite(n): 3, 4, Zeilen: 44-49, 1-13 |
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(2) Adressatenkreis
Dieser Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich zunächst einmal auf die hierarchisch aufgebaute und durch ministerielle Weisungsunterworfenheit gekennzeichnete Exekutive. Hierzu gehören die Staatsregierung sowie die unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung.936 Daneben unterliegt der Gesetzgeber dem Strukturprinzip der Staatsfreiheit des Rundfunks.937 Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks.938 Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie selbst ein Stück Staat.939 Die Einordnung politischer Parteien bereitet wegen der ihnen nach der Verfassung zukommenden Doppelfunktion Schwierigkeiten.940 Die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgesellschaften (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), Universitäten und sonstige Hochschulen [zählen allerdings unstreitig nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks.941] 936 Zum Adressatenkreis des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks Gersdorf Staatsfreiheit des Rundfunks, 104 ff.; ders., Rundfunkrecht, Rn. 145; siehe auch Hoffmann-Riem, Rundfunkaufsicht, 22 f.; Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme, 200 ff. |
[S. 3]
2. Adressatenkreis Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich zunächst einmal auf die hierarchisch aufgebaute und durch ministerielle Weisungsunterworfenheit gekennzeichnete Exekutive. Hierzu gehören die Staatsregierung sowie die unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung[23]. Daneben unterliegt der Gesetzgeber dem Strukturprinzip der Staatsfreiheit des Rundfunks[24]. Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt der [Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks[25].] [S. 4] Als Träger öffentlicher Gewalt sind sie selbst ein Stück Staat[26]. Die Einordnung politischer Parteien bereitet wegen der ihnen nach der Verfassung zukommenden Doppelfunktion Schwierigkeiten. [...] Die als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Religionsgesellschaften (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) zählen wegen ihrer Grundrechtsfähigkeit nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks[29]. Das Gleiche gilt für Universitäten und sonstige Hochschulen[30]. [23] Zum Adressatenkreis des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1991, S. 104 ff.; ders., Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, Rdn. 145; siehe auch Hoffmann-Riem, a.a.O. (Fn. 16), S. 22 f.; Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den neuen Bundesländern, 1995, S. 200 ff. |
Anschluss an Fragment_250_01, nachfolgend Anschluss in Fragment_251_01. In diesem Abschnitt ist kein Verweis auf die Quelle zu finden. |
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