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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 251 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 09:25:53 PlagProf:-)
Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 1-2, 101-108
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 4, Zeilen: 18-23
[Die [...] Universitäten und sonstige Hochschulen] zählen allerdings unstreitig nicht zu den Adressaten des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks.941

941 BVerfG, NVwZ 2007, 1304, 1305; Gersdorf, Staatsfreiheit des Rundfunks, 110 f. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Landesrechnungshöfe nicht dem staatlichen Einflussbereich i. S. d. Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks zugerechnet, da die Mitglieder der Landesrechnungshöfe wegen ihrer Unabhängigkeit von Parlament und Regierung geeignet seien, fachliche Kontrollaufgaben im Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren zu übernehmen (vgl. 114 Abs. 2 GG), BVerfGE 90, 60, 103. Siehe auch Wilhelmi, Verfassungsrechtliche Probleme, 196; Gersdorf, Chancengleicher Zugang, 173.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Landesrechnungshöfe nicht dem staatlichen Einflussbereich i.S. des Grundsatzes der Staatsfreiheit des Rundfunks zugerechnet. Das Gericht hat in seiner (ersten) Gebührenentscheidung im Jahr 1994 ausgeführt, dass die Mitglieder der Landesrechnungshöfe "wegen ihrer Unabhängigkeit von Parlament und Regierung" geeignet seien, fachliche Kontrollaufgaben im Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühren zu übernehmen[32].

[32] BVerfGE 90 S. 60 (103) = AfP 1994 S. 32.

Anmerkungen

Direkter Anschluss an Fragment_250_05. Im Original wird das Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts korrekt ausgewiesen. Bei Tr verschwinden diese Anführungszeichen.

Sichter
(fret), PlagProf:-)


[2.] Tr/Fragment 251 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 09:30:52 PlagProf:-)
Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 15-19
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 13, Zeilen: 34-41
§ 15 AktG beruht also auf einer zweistufigen Struktur. Zum einen muss es sich um zwei selbstständige Unternehmen handeln. Zum anderen muss ein Tatbestand i. S. d. §§ 16 bis 19, 291 f. AktG vorliegen; dies ist u. a. der Fall, wenn ein Beherrschungsverhältnis zwischen beherrschendem und abhängigem Unternehmen i. S. d. § 17 AktG vorliegt. § 15 AktG beruht auf einer zweistufigen Baustruktur. Erstens muss es sich um zwei selbstständige Unternehmen handeln. [...] Und zweitens muss ein Tatbestand i.S. der §§ 16 bis 19, 291 f. AktG vorliegen; dies ist (u.a.) der Fall, wenn ein Beherrschungsverhältnis zwischen herrschendem und abhängigem Unternehmen i.S. des § 17 AktG vorliegt.
Anmerkungen
Sichter
(fret), PlagProf:-)



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20120820092627