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von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 256 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 09:51:42 PlagProf:-)
Fragment, Gersdorf 2008, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 256, Zeilen: 1-11
Quelle: Gersdorf 2008
Seite(n): 1, 8, Zeilen: S. 1: 18-21, S. 8: 2-4, 6-8, 9-11
[Die Kapital- und] Stimmrechtsanteile der DTAG liegen (noch) zu 16,87 % bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zu 14,83 % beim Bund, während sich 68,30 % der Anteile im Streubesitz befinden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KfWG).963 Ihre Organe, d.h. der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 5 Abs. 1 KfWG), sind in personeller Hinsicht mit dem Bund eng verflochten (vgl. §§ 6, 7 KfWG). Die Anstalt untersteht zudem der (Rechts-)Aufsicht des Bundesministers der Finanzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 KfWG). Die dem Bund zustehenden Aktionärsrechte werden von der BA PT ausgeübt (§ 32 Satzung BA PT). Die Vorstandsmitglieder werden vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen.964

963 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.11.1948 (WiGBl., 123) in der Fassung vom 23.06.1969 (BGBl. I, 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I, 2427).

964 Vgl. § 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPTG) vom 14.09.1994 (BGBl. I, 2325), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.09.2005 (BGBl. I, 2746).

[...] ob die DTAG, deren Kapital- und Stimmrechtsanteile (noch) zu 16,87% bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zu 14,83% beim Bund (Stand: 01.07.2007) liegen, während sich 68,30% der Anteile im Streubesitz befinden, [...]

[S. 8]

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KfWG) [58]. Die Organe der Anstalt, d.h. der Vorstand und der Verwaltungsrat (§ 5 Abs. 1 KfWG), sind in personeller Hinsicht mit dem Bund eng verflochten (vgl. §§ 6, 7 KfWG). [...] Die Anstalt untersteht der (Rechts-)Aufsicht des Bundesministers der Finanzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 KfWG). Die dem Bund zustehenden Aktionärsrechte werden von der BA PT ausgeübt (§ 32 Satzung BA PT). [...] Ihre Vorstandsmitglieder werden vom Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen [60].


[58] Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.11.1948 (WiGBl., S. 123) in der Fassung vom 23.06.1969 (BGBl. I, S. 573), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2427).

[...]

[60] Vgl. § 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPTG) vom 14.09.1994 (BGBl. I 1994 S. 2325), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.09.2005 (BGBl. I, S. 2746).

Anmerkungen

Kein Hinweis darauf, dass die Aussagen in identischer Formulierung (inklusive des "(noch)") in einer dem Autoren bekannten, aber von ihm hier nicht genannten Quelle stehen. Auch wenn sich ab dem zweiten Satz die Argumentation eng an die gesetzlichen Regelungen anlehnt, hätte man sie sowohl sprachlich anders fassen können als auch Auswahl, Reihenfolge und Gewichtung der Argumente anders bewerkstelligen können. Es handelt sich also nicht um eine reine Nacherzählung eines Gesetzesinhalts. Die Fußnoten werden ungeprüft übernommen. Ansonsten hätte der Verfasser mitbekommen, dass das BAPTG per Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) erneut geändert wurde.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)



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