IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 283 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:42:54 Klicken | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 283, Zeilen: 3-6, 7-10 |
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007 Seite(n): 10, Zeilen: 11-13, 19-22 |
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Dies dürfte in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es um die Einstellung des Gesamtprogramms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. »Sperrung« des gesamten Telemediums geht. [...] Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, vgl. z. B. § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformanbieter bei Programmen und Telemedien schon nicht umsetzen.1084
1084 Siehe auch § 38 Abs. 2 RStV. Zur Beanstandung schon Holznagel/Krone, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 18 ff.; Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 17 f. |
Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, z.B. in § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformbetreiber bei Programmen und Telemedien Dritter nicht umsetzen. [...] Auch sollte klargestellt werden, dass dieser Satz nur in den Fällen greift, in denen es um die Einstellung des Programms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. Sperrung des Telemediums geht. |
Textteile, die der Verfasser nicht als Übernahmen kennzeichnet, finden sich bereits in einer gemeinsamen Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge aus dem Jahr 2007. Die Formulierungen finden sich innerhalb des PDFs auf S. 329 (dort jedoch mit S. 10 nummeriert). |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120710205221
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