von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 315 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:44:35 Klicken | Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 315, Zeilen: 8-17 |
Quelle: Holznagel et al. 2008 Seite(n): 508, Zeilen: 16-23 |
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Insbesondere die Plattformanbieter argumentieren schon heute, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten.1242 Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben.1243 In eben der Knappheit an Übertragungskapazitäten wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen.1244
1242 Hofer, in: Picot/Bereczky/Freyberg (Hrsg.), Triple Play, 124. |
Für eine solche Lösung wird angeführt, dass die historischen Gründe, die zur Einführung der Must-Carry-Regelungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und sich der (weitere) Ausbau der Infrastruktur nur lohne, wenn sich die Kosten amortisierten. Hierzu müssten die Handlungsspielräume bei der Belegung der Netze erweitert werden. Zudem habe sich die aus der analogen Übertragung bekannte Knappheit an Übertragungskapazitäten mittlerweile durch die Digitalisierung weitgehend aufgehoben. In eben dieser Knappheit wurde immer eine Gefahr für die Meinungsvielfalt und die Legitimation der Must-Carry-Regelungen gesehen88.
88 Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2004, § 30 Rn. 27; Hesse, Rundfunkrecht, 2003, 295; Dörr/Janik/Zorn, Der Zugang zu den Kabelnetzen und die Regelungen des europäischen Rechts, 2002, 197; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV, § 52 Rn. 6. |
Auf die Quelle, in der dieses Fragment zu finden ist, wird überhaupt nicht hingewiesen; der Text ist auch nicht als Zitat gekennzeichnet. In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Der Abschnitt 4.2.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber entweder im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel oder Dieter Dörr. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.2.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat. Der fehlende Verweis auf Holznagel et al. (2008) verschleiert die Urheberschaft dann endgültig. |
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