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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 316 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-14 18:43:54 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 2-7
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, Zeilen: 26-29
Es ist aber des Weiteren zu berücksichtigen, dass zumindest Mobile TV und alle anderen terrestrischen Übertragungen auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden.1249 Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder eben des DSL-Netzes für IPTV sind zwar enorm aber doch nicht unendlich.

1249 Vgl. oben Kapitel 2, D., II.. 2. ).

Des Weiteren ist zu beachten, dass zumindest alle terrestrischen Übertragungen (DVB-T, DVB-H) auch in Zukunft weiterhin Kapazitätsengpässe aufweisen werden. Aber auch die künftigen Kapazitäten des digitalen Kabels, des Satellits oder des

DSL-Netzes sind zwar enorm aber auch nicht unendlich.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis kommt erst einige Sätze später, allerdings auch nicht am Ende des Absatzes, so dass dem Leser nicht ersichlich werden kann, dass hier weitgehend wörtlich zitiert wird. Nach einem kurzen Einschub setzt sich die Übernahmen nahtlos fort.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Vf. wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 316 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-05 10:09:47 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 9-27, 28-30
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 508, 509, Zeilen: 29-38,1-8
Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber überdies theoretisch auch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten.1251 Wie bereits erwähnt stehen insbesondere die Mobile TV-Plattformanbieter aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit des Netzes vor dem Problem, dass die Must-Carry-Verpflichtungen die vorhandenen Kapazitäten zu einem großen Teil ausschöpfen und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein erschweren. Allerdings müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind.

Eine qualitative Vervielfältigung und Ausdifferenzierung der Rundfunkangebote könnte aber in Zukunft durch intensiven Wettbewerb der großen (Basis-)Plattformen und die Vermehrung der Übertragungsmöglichkeiten insgesamt gesichert werden.1252 Der Erfolg einzelner Plattformanbieter wird in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Dies führt dazu, dass jeder Plattformanbieter zum einen ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten muss. Zum anderen werden die durch die Belegungsvorgaben des § 52b RStV privilegierten Programme auch schon heute größtenteils auf freiwilliger Basis übertragen - eben weil der Zuschauer dies ohnehin erwartet. [...] Damit ist aber nicht klar, ob tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen [werden.1254]


1251 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508; Grewenig, ZUM 2009, S. 15, 20.
1252 Vgl. auch ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 27; Holznagel, Medienmarkt und Medienmacht, 75, 82.
[1254 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 508 f.]

[Seite 508]

Die neuen Kapazitäten könnten die Plattformbetreiber theoretisch für andere Zusatzdienste nutzen, so dass die Übertragungsraten für Rundfunkangebote limitiert bleiben könnten89. Des Weiteren argumentieren die Infrastrukturanbieter, dass bei Plattformen mit begrenzter Leistungsfähigkeit (wie z.B. DVB-H) die Must-Carry-Verpflichtungen bereits die vorhandenen Kapazitäten weitestgehend ausschöpften und innovative Geschäftsmodelle damit von vornherein unmöglich seien. Andererseits müssen die Anforderungen an die Vielfaltssicherung aber auch umso strenger sein, je knapper die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind. Die Plattformbetreiber sehen aber bereits durch den intensiven Wettbewerb der großen Plattformen (insbesondere zwischen Kabel und Satellit, aber auch zu DSL) eine qualitative Vervielfältigung und

[Seite 509]

[Ausdiffe]renzierung der Rundfunkangebote gesichert90. Der Erfolg der Plattformbetreiber werde in Zukunft auch und gerade dadurch entschieden, wie attraktiv und exklusiv ein Programmangebot im Vergleich zu seinen Wettbewerbern ist. Zum einen führe dies dazu, dass jeder Plattformbetreiber ein ausdifferenziertes Programmportfolio anbieten werde. Zum anderen werden die durch die Must-Carry-Verpflichtungen privilegierten Programme auch schon heute auf freiwilliger Basis übertragen, weil der Zuschauer diese ohnehin erwarte. Ob aber tatsächlich alle zu privilegierenden Programme - wie z.B. auch die regionalen und lokalen Angebote - in Zukunft freiwillig übertragen werden, ist derzeit eine offene Frage.


90 Vgl. auch GSDZ/ALM (Hrsg.), Digitalisierungsbericht 2006, 27.

Anmerkungen

Das Fragment setzt die in Tr/Fragment_316_02 begonnene Übernahme aus Holznagel et al. (2008) nahtlos fort. Die Ausführungen der Quelle werden in weiten Teilen bis in viele wörtliche Formulierungen hinein übernommen.
In Holznagel et al. (2008) taucht der Text im Abschnitt 4.2.1.1.2.1 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2 bis 4.4.3 wird Vf. (wieder) als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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