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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 318 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:26:55 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 9-18
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 511, Zeilen: 3-6,18-22
Oder alternativ könnte wie in der französischen Medienregulierung jeder Plattformanbieter verpflichtet werden, neben dem Must-Carry-Regime ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen.1261 Für die IPTV- und Mobile TV- Anbieter würde sich mit der zweitgenannten Option zwar der Belegungsspielraum beschränken. Sie müssten unter mehreren unabhängigen Programmanbietern auswählen, die zu ihrer Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht aber die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.1262

1261 Tr/Fragment 318 103
1262 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 511.

Eine Alternative hierzu könnte die Orientierung an der französischen Programmdistributionsregulierung sein. Dort wird ein Bouquetbetreiber neben dem Must-Carry-Regime dazu verpflichtet, ein Mindestmaß unabhängiger Programmangebote in die Vermarktung aufzunehmen (Variante 2). [...]

[...]93. Für den Betreiber der Plattform beschränkt sich mit dieser Regelung sein Belegungsspielraum. Er wählt unter mehreren unabhängigen Programmanbietern aus, die zu seiner Plattform Zugang begehren. Dieser Ansatz vereinfacht die Umsetzung des Vielfaltsziels, weil er rein quantitative Vorgaben enthält. Es werden die Schwierigkeiten vermieden, die mit der inhaltlichen Auswahl von besonders vielfaltsfördernden Programmen verbunden sind.


93 Hierzu Plog, Zugang zum digitalen Fernsehen in Frankreich, 2005, 101 f.

Anmerkungen

Der Abschnitt ist unzureichend als weitgehend wörtliche Wiedergabe gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.2 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Der Text aus FN 1261 wurde seinerseits aus einer weiteren Quelle entnommen und findet sich in Tr/Fragment 318 103 dokumentiert.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 318 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-14 19:04:17 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 18-21, 23-27
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 512-513, Zeilen: S.512,18-19 - S.513,1-6
Da dem IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter auch ein bestimmter Handlungskorridor bliebe, würde diese Variante auch einen verhältnismäßig geringeren Eingriff darstellen.

[...] Zudem ist generell bei allen Erweiterungsvorhaben zu bedenken, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermöglicht eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits.

[Seite 512]

Bei allen Erweiterungsvorhaben ist jedoch generell zu beachten, dass § 52b RStV schon heute ein ausdifferenziertes Stufenmodell vorsieht. Es ermög[licht]

[Seite 513]

eine Balancierung von Grundversorgungsauftrag und programmlicher Vielfaltssicherung einerseits und ökonomischer Rentabilität andererseits. Soweit in Zukunft über eine Ausweitung der Must-Carry-Regelungen auf Basispakete nachgedacht wird, weist das französische Modell gegenüber einer Listenregelung gewisse Vorteile auf. Es stellt einen verhältnismäßig geringeren Eingriff dar, da dem Plattformbetreiber ein bestimmter Handlungskorridor bleibt.

Anmerkungen

Es erfolgt kein Hinweis auf die Quelle, nichts ist als Zitat gekennzeichnet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text fast wortwörtlich im Abschnitt 4.2.1.1.2.4 auf. Für diesen Abschnitt findet sich im Vorwort keine Angabe bzgl. der Zuständigkeit oder der Verfasserschaft. Erst für Abschnitt 4.2.2 und 4.3.2-4.3 wird Tr wieder als "überwiegend mitwirkend" bezeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[1.] Tr/Fragment 318 103
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-15 21:42:52 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Gorini Eijk 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 103-108
Quelle: Gorini Eijk 2005
Seite(n): 3, Zeilen: 2-6
1261 [Hierzu ausführlich Plog, Zugang zum digitalen Fernsehen in Frankreich, 101 f.] Eine ähnliche Regel ist auch aus Italien bekannt, wo im Rahmen des nationalen Gesetzes über Sendegenehmigungen für knappe Frequenzen der Zugang zu Frequenzen für das terrestrische Fernsehen an die Bedingung geknüpft worden ist, dass eine [sic!] Betreiber, der zwei oder mehr Sendelizenzen besitzt, 40 % seiner Kapazität unabhängigen Inhalteanbietern vorbehalten muss. Als Beispiel wurde Italien angeführt, wo im Rahmen des nationalen Gesetzes über Sendegenehmigungen für knappe Frequenzen der Zugang zu Frequenzen für das terrestrische Fernsehen an die Bedingung geknüpft ist, dass ein Betreiber, der zwei oder mehr Sendelizenzen besitzt, 40 % seiner Kapazität unabhängigen Inhalteanbietern vorbehalten muss, (wobei dann das Gebot gilt [...]).
Anmerkungen

Die Quelle wird hier nicht genannt.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120714190729