IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung
von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 334 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-06 09:05:16 Fret | Fragment, GM-IPTV 2007, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 334, Zeilen: 22-25 |
Quelle: GM-IPTV 2007 Seite(n): 56, Zeilen: 20-21 |
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Eine generelle Verschlüsselung stünde hierzu im Widerspruch. § 48 Abs. 3 Nr. 2 TKG kommt insoweit vor allem den öffentlich-rechtlichen Programmanbietern entgegen, deren Programme innerhalb der Angebote von Mobile TV - und IPTV - unverschlüsselt wiedergegeben werden sollen. | Darüber hinaus sieht der §48 TKG für IPTV-Endgeräte vor, dass auch Programme der Rundfunkanstalten, die ihre Programme unverschlüsselt via IPTV übertragen, darstellbar sein müssen:
“Jedes [...] digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können, die keine Zugangsberechtigung erfordern." Diese Regelung kommt insb. den öffentlich-rechtlichen Programmanbietern entgegen, deren Programme innerhalb der IPTV-Angebote unverschlüsselt wiedergegeben werden sollen. |
Die abschließende Schlussfolgerung (welche hier allein gezählt wurde) wird im Wortlaut übernommen. Kein Hinweis auf eine solche Übernahme, keine Quellenangabe. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Fret, Zeitstempel: 20120806090501
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