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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 341 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 11:00:29 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 341, Zeilen: 10-17
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 539, 540, Zeilen: 7-12, 17-18
Entgegen der Behauptung der IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter kommt es in der Praxis zu keiner Doppelregulierung. [...] Die BNetzA und die Landesmedienanstalten kooperieren daher in diesem Bereich eng miteinander. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab.1369 Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich.1370 Dieses Modell der vernetzten Aufsicht hat sich scheinbar bewährt. Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.1371

1369 Vgl. nur BNetzA/DLM, Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten, 32 ff. und BNetzA, Verfahrensbeschreibung § 50 Abs. 4 TKG.
1370 Hierzu Holznagel/Behle/Schumacher, Zusammenarbeit der Medien- und TK-Aufsicht bei der Sicherung der Zugangsfreiheit, 97, 98 ff.; Holznagel, Regulierung bei konvergierenden Märkten, 209, 229 ff.; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 301 ff.
1371 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 540.

[Seite 539]

Die Zusammenarbeit zwischen den Landesmedienanstalten und der BNetzA hat sich auf diesem Gebiet bewährt. Mit der Gefahr einer Doppelregulierung sind die beiden Behörden klug umgegangen. Sie haben die anstehenden Prüfschritte aufgeteilt und arbeiten sie getrennt ab. Während sich die BNetzA um die technischen und wettbewerbsrechtlichen Aspekte kümmert, sind die Landesmedienanstalten für die in Frage stehenden Vielfaltsbelange verantwortlich. Von einer Doppelregulierung kann in der Praxis also keine Rede sein.

[Seite 540]

Die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit ist höher zu gewichten als der Veränderungsdruck.

Anmerkungen

Hier wurde nichts als Zitat gekennzeichnet. Für den letzten Satz ist zumindest die Quelle genannt. Wenngleich auch der erste Satz seine sinngemäße Entsprechung in der Quelle findet, wird nur der Bereich ab Z. 10 ("Die BNetzA und die Landesmedienanstalten...") gewertet.

In Holznagel et al. (2008) taucht der Text mit weitgehenden Übereinstimmungen in den Abschnitten 4.3.1.2.2 und 4.3.1.2.4 auf. Der Abschnitt 4.3.1 wird im Vorwort von Holznagel et al. (2008) nicht explizit erwähnt, lag aber im Verantwortungsbereich von Bernd Holznagel. Die explizite Zuschreibung der Autorenschaft anderer Abschnitte als 4.3.1 zum Verfasser belegt, dass der Verfasser sich hier eines Textes bedient, an dem er nicht "überwiegend mitgewirkt" hat.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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