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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 350 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 07:41:16 Fret
Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 1-3
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007
Seite(n): 18, Zeilen: 7-10
[Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen jedoch auch vom Inhalt eines Programms bzw. seiner Attraktivität abhän]gen kann und damit nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter. Da die Verbreitung von Rundfunkprogrammen insbesondere bei Vermarktungsmodellen nicht von Einspeiseentgelten allein beeinflusst wird, bedarf es einer stärkeren Transparenz hinsichtlich aller wirtschaftlichen Verbreitungsparameter.
Anmerkungen

entspricht dem letzten Fragment der Vorderseite: erneut eine Formulierung aus einer Stellungnahme zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages 2007 - diesmal formuliert durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten; eine Kennzeichnung als Übernahme unterbleibt.

Die Übernahme durchsetzt eine in der Quelle (dort zu finden auf S. 117 des PDFs) durchgehende argumentative Passage (Zeilen 7-14) mit Formulierungen einer weiteren Quelle, so dass hier, aufs Ganze gesehen, keine eigene argumentative Leistung vorliegt. Dies ist dem Leser aber nicht erkenntlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 350 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:47:10 Klicken
ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 3-12
Quelle: ALM GSDZ Digitalisierungsbericht 2006
Seite(n): 26, Sp. 1, Zeilen: 26-40
Die geltenden Vorschriften des TKG mit ihrer Beschränkung auf die Entgeltregulierung lassen andere zugangsrelevante Vereinbarungen aber außer Acht und laufen leer, wenn über andere Abmachungen eine höhere Kompensation erzielt wird oder einem Veranstalter oder einer Senderfamilie ein Vorteil zuteil wird, der anderen in vergleichbarer Form nicht gewährt wird.1405 Die IPTV- und Mobile TV-Plattformanbieter könnten beispielsweise die Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Medien bei der Paketierung, der Listung der Programme, im Rahmen der Navigation oder mithilfe unterschiedlicher Berechnungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Konditionen sachwidrig unterschiedlich behandeln.

1405 ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006. 26.

Die geltenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes mit ihrer Beschränkung auf die Entgeltregulierung lassen andere zugangsrelevante Vereinbarungen außer Acht. Die Entgeltregulierung läuft leer, wenn über andere Abmachungen eine höhere Kompensation erzielt wird oder einem Veranstalter oder einer Senderfamilie ein Vorteil zuteil wird, der anderen in vergleichbarer Form nicht gewährt wird.

Deshalb ist die Transparenz der Vereinbarungen eine Mindestanforderung, die gesetzlich zu regeln ist. Offen gelegt werden müssen die wesentlichen zugangsrelevanten Punkte: die Berücksichtigung bei der Kanalbelegung und bei der Paketierung, die Listung der Programme und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Navigation sowie die Berechnungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Konditionen („Pay-TV light“).

Anmerkungen

Wenngleich die Fußnote am Ort der massivsten Textübernahme steht, macht sie das Ausmaß selbiger nicht deutlich. Dem Leser nicht zugänglich ist weiters, dass die im Text angebotene Konkretisierung des dargestellten Sachverhalts durch ein Beispiel ("... könnten beispielsweise ..." ) keine eigene Transferleistung des Verfassers ist, sondern eine Ausformulierung des in der Quelle angedeuteten Szenarios unter Verwendung sämtlicher dort auftauchender relevanter Punkte und Formulierungen.

Sichter
Guckar


[3.] Tr/Fragment 350 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:48:33 Klicken
Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 12-15
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten 2007
Seite(n): 18, Zeilen: 10-14
Die rundfunkrechtliche Aufsicht über den chancengleichen Zugang der Veranstalter wird sich daher zukünftig nicht auf eine Anknüpfung an die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung beschränken dürfen, sondern muss eine umfassende Kontrolle der Bedingungen ermöglichen. Zumindest bei den Netzen, die die Haushalte mit den reichweitenstärksten Programmen versorgen, kann sich die Aufsicht über den chancengleichen Zugang der Veranstalter daher nicht auf eine Anknüpfung an die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung beschränken, sondern muss eine umfassende Kontrolle der Bedingungen ermöglichen.
Anmerkungen

Setzt die Übernahme eines Absatzes, die in [Tr/Fragment_349_33] begonnen und in [Tr/Fragment_350_01] fortgeführt wurde, nahtlos fort; weiterhin unterbleibt jede Kennzeichnung von Fremdformulierungen. Zwischen diesem und dem letztgenannten Fragment bedient sich der Verfasser einer weiteren Quelle, wobei auch dort die Übernahme von Text nicht adäquat gekennzeichnet wurde. Ein Puzzlespiel.

Die Übernahme durchsetzt eine in der Quelle (dort zu finden auf S. 117 des PDFs) durchgehende argumentative Passage (Zeilen 7-14) mit Formulierungen einer weiteren Quelle, so dass hier, aufs Ganze gesehen, keine eigene argumentative Leistung vorliegt. Dies ist dem Leser aber nicht erkenntlich gemacht.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[4.] Tr/Fragment 350 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 08:00:04 Fret
Bredow Institut 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 350, Zeilen: 23-29
Quelle: Bredow Institut 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 30-35
Sie stehen vor dem Problem, dass die Rundfunkveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien in der deutlich besseren Verhandlungsposition sind, da die IPTV- oder Mobile TV-Plattformanbieter einerseits darauf angewiesen sind, ein attraktives Programmangebot zusammenzustellen. Für die Programmveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien weisen aber andererseits die neuen Plattformen aufgrund der geringen Reichweite noch keine große Relevanz auf.1407

1407 Vgl. ALM/GSDZ, Digitalisierungsbericht 2006, 23.

Andersherum besteht bei neu entstehenden Plattformen oftmals das Problem, dass die Rundfunkveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien in der deutlich besseren Verhandlungsposition sind, da die Plattformbetreiber (etwa Anbieter von offenen Webcasting-Plattformen) darauf angewiesen sind, ein attraktives Programmangebot zusammenzustellen, für die Programmveranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien aber die neue Plattform noch keine große Relevanz aufweist.
Anmerkungen

Ungekennzeichnete wörtliche Übereinstimmungen. Die Formulierungen stammen erneut vom Bredow-Institut; die durch Vf. gegebene Literaturangabe verweist auf eine Quelle in der der Sachverhalt in gänzlich anderen Worten dargestellt wird.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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