von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 362 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-22 12:06:43 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 362, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Holznagel et al. 2008 Seite(n): 198, Zeilen: 21-24, 33-37 |
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[So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung] zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen dabei nebeneinander zur Anwendung, obwohl sie sich partiell ergänzen.1457 Formal liegt dies schon daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen.1458
1457 Mestmäcker/Veelken, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), Vor § 35 GWB, Rn. 67; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 198; Trafkowski, Medienkartellrecht, 22f; Kibele, in: Holznagel/Grünwald (Hrsg.), Meinungsvielfalt im kommerziellen Fernsehen, 25; Wiehert, in: Schiwy/Schütz/Dörr, Medienrecht, 647; Bender, Cross-Media-Ownership, 219 f.; Degenhart, in: BK, Art. 5 Abs. 1 u. 2, Rn. 874 ff.; Gersdorf, Regulierung des Zugangs, 247, 285; Tschon, Cross Ownership, 280 f.; Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, § 26 RStV, Rn. 21). 1458 Vgl. BVerfGE 73, 118, 174; BKartA, WuW/E BKartA 2296, 2298. |
So ist der Rundfunk einerseits an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB gebunden, deren Ziel es ist, eine marktbeherrschende Stellung zu verhindern. Zugleich gelten für den Rundfunk aber auch die vielfaltssichernden Regelungen des RStV. [...] Rundfunkrecht und Kartellrecht kommen daher, obwohl sie sich partiell ergänzen, nebeneinander zur Anwendung. Dies liegt auch daran, dass die Länder zur Regelung des Rundfunks und damit auch zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, wohingegen der Bund aufgerufen ist, die wirtschaftliche Macht durch das von ihm zu schaffende Kartellrecht zu begrenzen. |
Fast identisch zu einer Passage in Abschnitt 2.2.2.4.1 von Holznagel et al. (2008). Der Abschnitt 2.2.2.4 ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet; die Angabe der korrekten Quelle ist unter einer Fülle anderer Quellennennungen verborgen. |
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[2.] Tr/Fragment 362 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 13:39:30 Graf Isolan | BauernOpfer, Dörr 2007, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 362, Zeilen: 7-15 |
Quelle: Dörr 2007 Seite(n): 3, 4, Zeilen: S.3,29-37 und S.4,1-3 |
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Die Regelungskomplexe haben aber auch unterschiedliche Zielsetzungen.1459 Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt kann im Einzelfall jedoch dazu beitragen, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten, macht die rundunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt aber nicht entbehrlich.1460
1459 Vgl. hierzu näher Dörr, AfP-Sonderheft 2007, 33, 34 f. 1460 Klein, Konkurrenz auf dem Markt der geistigen Freiheiten, 52; Dörr, in: Schiwy/Schütz/ Dörr, Medienrecht, 273; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 199. |
[S. 3, Z. 29-37]
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungskomplexe unterschiedliche Zielsetzungen haben. Das GWB zielt auf die Beschränkung wirtschaftlicher Macht ab, um auf diese Weise den wirtschaftlichen Wettbewerb als Steuerungsinstrument auch im Interesse der Verbraucher zu erhalten. Dem Rundfunkrecht geht es darum, die verfassungsrechtlich gebotene Meinungsvielfalt zu gewährleisten. Insoweit ist einzuräumen, dass die Erhaltung wirtschaftlicher Vielfalt dazu beitragen kann, auch die Meinungsvielfalt zu fördern. Das Kartellrecht kann also das Rundfunkrecht tendenziell entlasten. [...] [S. 4, Z. 1-3] Schließlich macht das geltende Kartellrecht auch der Sache nach die rundfunkrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nicht überflüssig oder entbehrlich. |
Es ist nicht kenntlich, dass der Passus auch nach der FN 1459 aus der Quelle stammt. Zwar findet sich eine recht ähnliche Version schon in der in FN 1460 angegebenen Fassung von Dörr, jedoch ist die Übereinstimmung mit Dörr 2007 weitgehender. |
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