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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 364 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 19:18:05 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 364, Zeilen: 1-6
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 253-254, Zeilen: 31-35, 1-2
Im Folgenden werden daher zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des rundfunkrechtlichen Marktanteilsmodells im Allgemeinen und in ihrer Anwendung auf den vertikal integrierten IPTV- oder Mobile TV-Anbieter dargestellt. Anschließend werden die Rechtsfolgen des § 26 RStV erläutert und schließlich das Steuerungspotenzial des Medienkonzentrationsrechts bewertet.

1.) Zuschaueranteilsmodell und Regelungssystematik der §§ 25 ff. RStV

[S. 253, Z. 31-35]

Dabei werden zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen des Marktanteilsmodells im Allgemeinen, dann in ihrer Anwendung auf den vertikal integrierten Netzbetreiber dargestellt. Anschließend sind die Rechtsfolgen des § 26 RStV zu erläutern und endlich das Steuerungspotential des Medienkonzentrationsrechts zu bewerten.

[S. 254, Z. 1-2]

aa) Das Zuschaueranteilsmodell und die Regelungssystematik der §§ 25 ff. RStV

Anmerkungen

Übernahme der einleitenden Formulierungen samt Gliederung. Nach zwei anschließenden eigenen Sätzen setzt sich die Übernahme auf dem Rest der Seite umfänglich fort.

Sichter
Hindemith


[2.] Tr/Fragment 364 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 20:08:51 Graf Isolan
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 364, Zeilen: 11-24
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 254, Zeilen: 10-23
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmer demnach bundesweit beliebig viele Programme veranstalten, soweit er mit den ihm zurechenbaren Programmen insgesamt nicht vorherrschende Meinungsmacht erlangt.1471 Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht wird damit zum Schlüsselkriterium für die konzentrationsrechtliche Zulässigkeit der Rundfunkveranstaltung. Das ist folgerichtig aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgeleitet. Wenn nämlich oberstes Ziel der positiven Rundfunkordnung Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht ist, dann muss vorherrschende Meinungsmacht auch tatbestandlicher Anknüpfungspunkt staatlichen Eingreifens sein.1472

a) Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV

Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der vorherrschenden Meinungsmacht um einen im hohen Maße unbestimmten Rechtbegriff handelt, wird dessen Nachweis durch drei alternative Vermutungsregeln in § 26 Abs. 2 RStV erleichtert, die vor allem auf den Zuschaueranteil abstellen. Dieser wird nach § 27 RStV be[stimmt.1473]


1471 Nach § 39 RStV erfasst § 26 RStV dabei nur bundesweit verbreitete Programme und ist deshalb auf Regionalsender nicht anwendbar, siehe auch Hartstein/Ring/Kreile, § 26 RStV, Rn. 3.

1472 Vgl. zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung auch Trute, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 26 RStV, Rn. 7 f.

[1473 Siehe im Einzelnen zur Ermittlung der Zuschaueranteile KEK, Zweiter Konzentrationsbericht, 379 ff.]

§ 26 RStV erfasst gemäß § 39 RStV nur bundesweit verbreitete Programme und ist deshalb auf Regionalsender nicht anwendbar583. Der Grundgedanke des Marktanteilsmodells kommt in § 26 Abs. 1 RStV zum Ausdruck: ein Unternehmer darf beliebig viele Programme veranstalten, soweit er mit den ihm zurechenbaren Programmen insgesamt nicht vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht wird damit zum Schlüsselkriterium für die konzentrationsrechtliche Zulässigkeit der Rundfunkveranstaltung. Das ist folgerichtig aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes abgeleitet: wenn nämlich oberstes Ziel der positiven Rundfunkordnung Schutz vor vorherrschender Meinungsmacht ist, dann muss vorherrschende Meinungsmacht auch tatbestandlicher Anknüpfungspunkt staatlichen Eingreifens sein584. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der vorherrschenden Meinungsmacht um einen in hohem Maße unbestimmten Rechtbegriff handelt, wird dessen Nachweis durch drei - widerlegliche585 - Vermutungsregeln in Abs. 2 erleichtert: [...]

583 Siehe auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 26 Rn. 3.

584 Zum verfassungsrechtlichen Hintergrund der Regelung auch Trute, in: Hahn/Vesting, § 26 Rn. 7 f.

585 Hess. AfP 1997, 682; Zagouras 256; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, §26 Rn. 9.

Anmerkungen

Übernahme der Argumentation inklusive - aber nicht ausschließlich - der Gesetzesformulierungen. Übernahme auch der zitierten Literatur und keinerlei Hinweis darauf, dass sich die angeführten Ausführungen schon an anderer Stelle in praktisch identischer Forum finden.

Sichter
Graf Isolan



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