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IPTV und Mobile TV. Neue Plattformanbieter und ihre rundfunkrechtliche Regulierung

von Thorsten Ricke

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Tr/Fragment 365 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-19 16:00:56 Klgn
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 365, Zeilen: 4-17
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 254, 255, Zeilen: 23-27
Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 %, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist (§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV). Diese Vermutung wird durch zwei weitere Vermutungsregeln erweitert, die bereits ab 25 % Zuschauermarktanteil greifen, soweit weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Zum einen wird ab einem Zuschauermarktanteil von 25 % vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, wenn der Rundfunkunternehmer zugleich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung inne hat (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 RStV). Zum anderen greift die Annahme vorherrschender Meinungsmacht ab 25 % Marktanteil auch dann, wenn eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 RStV). [S. 254, Z. 23-27]

Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 %, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist (Satz 1). Diese 30 %-Vermutung wird durch zwei weitere Vermutungsregeln ergänzt, die bereits ab 25% Zuschauermarktanteil greifen586, soweit

[S. 255, Z. 1-9]

weitere Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Einmal wird ab einem Zuschauermarktanteil von 25 % vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, wenn nur der Rundfunkunternehmer zugleich auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat (Satz 2, Alt. 1). Zum anderen greift die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht ab 25 % Marktanteil auch dann, wenn eine Gesamtbeurteilung der Unternehmensaktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (Satz 2, Alt. 2).


586 Zu beachten sind aber die Abschläge nach § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV, dazu sogleich.

Anmerkungen

Übernahme der gesamten Ausführungen, die Quelle wird nicht genannt.

Sichter
Hindemith


[2.] Tr/Fragment 365 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 19:26:13 Hindemith
Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 365, Zeilen: 25-27
Quelle: Bauer 2004
Seite(n): 255, Zeilen: 21-23
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass sich vorherrschende Meinungsmacht nur an den Zuschaueranteilen des § 26 Abs. 2 RStV festmachen lassen dürfe, also rein quantitativ zu [bestimmen sei.1477]

1477 So DLM, ZUM 1998, 1054, 1057 ff.; Thaenert, Konzentrationsrechtliche Vorschriften des RStV, 97, 100 ff.; Hepach, ZUM 1999, 603, 607 ff.; ders., ZUM 2003, 112, 115 f.; Engel, ZUM 2005, 776, 782; Bornemann, ZUM 2006, 200, 202; Clausen-Mnradian, Konzentrationstendenzen, 164; Müller, Konzentrationskontrolle, 226 ff.; Peifer, Vielfaltssicherang im bundesweiten Fernsehen, 43 ff.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass sich vorherrschende Meinungsmacht nur an den Zuschaueranteilen des Abs. 2 festmachen lassen dürfe, also rein quantitativ zu bestimmen sei591.

591 So DLM-Beschluß vom 7.11.1998, ZUM 1998, 1054, 1057ff. In der Literatur z.B. Thaenert 100ff.; Hepach ZUM 1999, 607ff.

Anmerkungen

Übernahme der Argumentation inkl. einiger Literaturverweise. Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120819192251