von Thorsten Ricke
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[1.] Tr/Fragment 366 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-19 19:30:15 Hindemith | Bauer 2004, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 366, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Bauer 2004 Seite(n): 255, 256, Zeilen: 23-24 |
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Dem steht die Ansicht gegenüber, dass der Tatbestand vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 Abs. 1 RStV auch unabhängig von den Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV vorliegen könne, also auch qualitativ bestimmt werden könne.1478 Dieser Streit ist hier relevant. Denn folgte man der Ansicht, dass vorherrschende Meinungsmacht auch qualitativ bestimmt werden kann, eröffnen sich weitere Möglichkeiten, vertikale Integration - auch unterhalb der Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 RStV - zu berücksichtigen.1479
1478 KEK, ZUM-RD 1999, 241, 248 f.; dies., ZUM-RD 1999, 251. 258 ff.; dies., ZUM-RD 2000, 41, 50 f.; so auch z. B. Hain, MMR 2000, 537, 539; Renck-Laufke, ZUM 2000, 105, 108; Dörr/Janik/Zom, Zugang zu den Kabelnetzen, 9, 224; Lerche, in: FS Henrich, 403. 410 f. 1479 Diese erweiterte Möglichkeit wurde z. B. schon gefordert von Kübler, MP 1999, 379, 383, der ausführte, man führe die Konzentrationskontrolle »ad absurdum«, wenn man vertikale Konzentration nicht neben den Zuschauermarktanteilen berücksichtige. |
[S. 255, Z. 23-24]
Dem steht die Ansicht gegenüber, dass der Tatbestand vorherrschender Meinungsmacht nach Abs. 1 auch unabhängig von den Vermutungsregeln [S. 256, Z. 1-4] des Abs. 2 vorliegen könne, also auch qualitativ zu bestimmen sei592. Dieser Streit ist hier relevant. Denn folgte man der Ansicht, dass vorherrschende Meinungsmacht qualitativ zu bestimmen sei, eröffneten sich weitere Möglichkeiten, vertikale Integration - auch unterhalb der Schwellenwerte des Abs. 2 - zu berücksichtigen593. 592 Z.B. KEK Beschlüsse, ZUM-RD 1999, 241, 248f. sowie ZUM-RD 1999, 251, 258ff., beide vom 3.2.1999; Beschluss v. 21.09.1999, ZUM-RD 2000, 41, 50f.; so auch z.B. Hain, MMR 2000, 539; Renck-Laufke, ZUM 2000, 108; Dörr/Janik/Zorn 224; Lerche, in: FS Henrich, 410 f. 593 Diese erweiterte Möglichkeit wird z.B. gefordert von Kübler, MP 1999, 383, der ausführt, man führe die Konzentrationskontrolle „ad absurdum“, wenn man vertikale Konzentration nicht neben den Zuschauermarktanteilen berücksichtige. |
Übernahme der Ausführungen bis in die Fußnoten, ohne entsprechende Kennzeichnung. |
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