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von Thorsten Ricke

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[1.] Tr/Fragment 371 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 13:17:15 Graf Isolan
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel et al. 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tr

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 371, Zeilen: 3-28
Quelle: Holznagel et al. 2008
Seite(n): 203, Zeilen: 4-28
Der unbestimmte Rechtsbegriff der »vorherrschenden Meinungsmacht« ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen,1502 sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach auch bei der Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV eine Leitbildfunktion zu.

Der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen bildet somit das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel des § 26 Abs. 2 RStV geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % oder mehr entsprechen muss.1503 Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 % bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 %-[Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.]


1502 Vgl. KEK, ProSiebenSat. 1/Springer, 78 f.; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 16; Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203. Ähnlich Holznagel/Krone, MMR 2005, 666, 673.
1503 Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, 203; Dörr, Die Sicherung der Meinungsvielfalt, 8, 17.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „vorherrschenden Meinungsmacht“ ist allerdings nicht einfach zu konkretisieren. Er verlangt, dass ein in hohem Maße ungleichgewichtiger Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung durch die massenmediale Vermittlung von Tatsachen und Meinungen gegeben ist. Die Bejahung vorherrschender Meinungsmacht setzt aber nicht die Dominanz eines Unternehmens voraus. Für die Beurteilung sind die Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 RStV, denen sich gesetzgeberische Leitbilder entnehmen lassen232, sowie alle insoweit aussagekräftigen Faktoren - wie etwa Cross-Ownership-Phänomene - einzubeziehen. Der Vorschrift des § 26 Abs. 2 RStV kommt demnach eine Leitbildfunktion bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 RStV zu.

Danach bildet zunächst der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen das zentrale Kriterium für das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht. Die zweite und dritte Vermutungsregel geben aber zu erkennen, dass zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen auch Einflüsse auf die Meinungsbildung durch andere Medien zu berücksichtigen sind. Insbesondere dem dritten Vermutungstatbestand ist die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen, dass vorherrschende Meinungsmacht durch die Kumulation von Einflüssen im bundesweiten Fernsehen und in verwandten medienrelevanten Märkten entstehen kann. Maßstab ist dabei, dass der insgesamt erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert oder mehr entsprechen muss.

Mit dem Anknüpfen an einen Zuschaueranteil von 25 vom Hundert bringt diese Vermutungsregel zugleich das Leitbild zum Ausdruck, dass anderweitige Meinungspotenziale erst bei einer durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesenen starken Stellung im bundesweiten Fernsehen berücksichtigt werden dürfen. Je weiter ein Unternehmen mit seinen ihm zurechenbaren Programmen von der 25 Prozent-Grenze entfernt ist, umso gewichtiger müssen die sonstigen Meinungseinflüsse auf medienrelevanten verwandten Märkten sein, um sie berücksichtigen zu können.


232 Vgl. http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-satl.pdf [Stand 28.10.2007], S. 78 f. Ähnlich Holznagel/Krone Wie frei ist die KEK? Ein Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV, MMR 2005, 666 ff., 673.

Anmerkungen

Aus Abschnitt 2.2.2.4.2.1.3. Der Abschnitt 2.2.2.4 von Holznagel et al. (2008) ist ausdrücklich vorwiegend der Autorin Frau Dr. Stephanie Schiedermair zugeschrieben und stand unter der Verantwortung von Herrn Prof. Dr. Dieter Dörr. Übernahme ist nicht als solche gekennzeichnet.

Teile des Abschnitts finden sich auch wortwörtlich in Quelle:Tr/Dörr_2006 (siehe Tr/Fragment_371_14) auf Seite 37 von Quelle:Tr/Dörr_2007 und auf Seite 377 von Quelle:Tr/KEK_3._Konzentrationsbericht_2007. An beiden ist der Verfasser im Gegensatz zu Dieter Dörr nicht als mitarbeitender Autor ausgewiesen.

Sichter
(Graf Isolan), fret



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